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 Mehrwertsteuer bei Bauverzug im Jahr 2021

Die befristete Absenkung der Mehrwertsteuer auf 16% wird nach aktueller politischer Entschließung nicht über den 31. Dezember 2020 hinaus verlängert werden. Viele Bauherren sind daher stark daran interessiert, Bauvorhaben vor diesem Zeitpunkt abzuschließen, um in den Genuss der reduzierten Mehrwertsteuer zu kommen. Verzögert sich die Bauzeit und kann dadurch die Abnahme erst im Jahr 2021 erfolgen, müssen Kunden die reguläre Mehrwertsteuer von 19% zahlen. Dadurch könnten sich Schadenersatzansprüche gegen den Verursacher der Verzögerung ergeben.

Betriebe, die ihre Arbeiten unverschuldet nicht ausführen können, ist anzuraten, eine Baubehinderungsanzeige abzugeben. Die Form hängt vom Vertrag ab, jedoch sind Betriebe mit einer schriftlichen Anzeige die nachweisbar zugestellt wird auf der sicheren Seite. Die Behinderungsanzeige muss die Ursache der Behinderung darlegen, damit der Bauherr sie Störung beseitigen kann. Zudem muss dargelegt werden, welche Arbeiten nicht ausgeführt werden können und welche Folgen dadurch für den Baufortschritt entstehen. Ist die Behinderung beseitigt, sollten Betriebe ebenfalls schriftlich mitteilen, wann sie die Arbeiten wiederaufnehmen. Dadurch kann der Zeitraum der Behinderung nachgewiesen werden.

Sind Betriebe selbst für die Verzögerung verantwortlich, müssen sie sich auf Schadenersatzforderungen einstellen oder versuchen, den Bau anderweitig zu beschleunigen, um die Abnahme noch vor 2021 durchführen zu können.

Handwerksbetriebe, die Fragen zum Thema haben, wenden sich gern bei der Handwerkskammer für  Ostthüringen an Herrn Allgäuer, Referatsleiter Recht, Tel.: 0365 8225 117, Email:
allgaeuer@hwk-gera.de.

Stand: Novermber 2020

 Vorsicht bei Zeiterfassung durch Fingerabdruckscan

Die elektronische Erfassung der Arbeitszeit von Mitarbeiter nimmt zu und gewinnt vor dem Hintergrund europarechtlicher Entwicklungen an Bedeutung. An der Zeiterfassung an sich hat der Arbeitgeber ein berechtigtes betriebliches Interesse, sodass diese zulässig ist. Die Erfassungssysteme reichen von Kartenlesern bis zu Fingerabdruckscannern. Bei letzten ist jedoch Vorsicht geboten, da diese Systeme datenschutzrechtlich sensibel sind. Bei diesen Scannern werden sogenannte biometrische Daten von Personen erhoben, die durch die Datenschutzgrundverordnung als besonders schutzwürdig eingestuft werden. Eine Verarbeitung dieser Daten ist daher grundsätzlich verboten. Ausnahmsweise ist eine Datenverarbeitung zulässig, wenn ein besonderes Interesse des Arbeitgebers an dieser Methode der Zeiterfassung besteht. Nach der aktuellen Rechtsprechungslinie der Arbeitsgerichte wird dieses Erfordernis überwiegend abgelehnt. Wenn keine erforderliche Datenverarbeitung vorliegt, dann diese durch Einwilligung der Betroffenen legitimiert werden. Eine solche Einwilligung ist jedoch ein unsicheres Instrument, da sie strenge formale Vorgaben erfüllen muss, um wirksam zu sein. Außerdem muss sie vor der Einrichtung des Fingerabdruckscanners vorliegen. Die betroffenen Mitarbeiter sind umfassend zu informieren, wozu die Erfassung dient, was erfasst wird und wie mit den Daten weiter verfahren wird, insbesondere wann sie gelöscht werden. Eine Einwilligung kann zudem nur auf freiwilliger Basis erfolgen. Arbeitsrechtliche Konsequenzen wie Abmahnungen bei einer Verweigerung sind daher unzulässig. Weniger risikobehaftet kann eine Kollektivvereinbarung über einen Betriebsrat sein, da hier nicht an den einzelnen Mitarbeiter herangetreten werden muss.

Handwerksbetriebe sollten derartige Erfassungssysteme aufgrund der Risiken nicht unbedacht einführen und ihre betrieblichen Erfordernisse genau überprüfen, denn das Datenschutzrecht sieht erhebliche Bußgelder für eine unberechtigte Verarbeitung vor.

Handwerksbetriebe, die Fragen zum Thema haben, wenden sich gern bei der Handwerkskammer für  Ostthüringen an Herrn Allgäuer, Referatsleiter Recht, Tel.: 0365 8225 117, Email:
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Stand: September 2020

 Besteuerung leichter Nutzfahrzeuge wird geändert

Im letzten Jahr erhielten zahlreiche Handwerksbetriebe für ihre Nutzfahrzeuge erhöhte Steuerbescheide. Grund war eine Sonderregelung, nach der Nutzfahrzeuge unter bestimmten Voraussetzungen als Pkw besteuert wurden. Der Zoll hatte austomatisiert, anhand der Fahrzeugtypen zugeordnet, ob es sich um einen Lkw oder einen Pkw handelt. Fahrzeughalter, die eine günstigere Besteuerung erreichen wollten, mussten ihre Fahrzeuge aufwändig beim Zoll vorführen.

Diese Sonderregelung soll nunmehr abgeschafft werden. Das entsprechende Gesetz wurde vom Bundestag bereits angenommen. Dem Bundesrat steht ein Widerspruchsrecht zu, mit dessen Ausübung jedoch nicht zu rechnen ist.

Der Zoll teilt darüber hinaus mit, dass die bisher ergangenen erhöhten Steuerbescheide rückwirkend korrigiert werden, ohne dass ein Einspruch erforderlich ist.

Handwerksbetriebe die Fragen zum Thema haben, wenden sich gern bei der Handwerkskammer für  Ostthüringen an Herrn Allgäuer, Referatsleiter Recht, Tel.: 0365 8225 117, Email:
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Stand: September 2020

 Gesetz gegen Abmahnmissbrauch

Abmahnungen im Bereich des Datenschutzrechts und sonstigen Informationspflichten, z.B. der Impressumspflicht, haben seit Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung Konjunktur. Um den Anreiz zum Missbrauch dieses an sich notwendigen Instrumentes zu verringern, sieht das am 10.09.2020 verabschiedete Gesetz zur Bekämpfung von Abmahnmissbrauch vor, die Erstattungsfähigkeit von Abmahnkosten zu begrenzen. Eine Erstattung soll nicht mehr möglich sein, wenn die Abmahnung durch einen Konkurrenten initiiert wurde und der Abgemahnte weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigt. Die Zulässigkeit der Abmahnungen und der Kreis der Abmahnberechtigten wird durch das Gesetz jedoch nicht beschränkt. Handwerksbetriebe sind daher weiter angehalten, auf die Umsetzung der Regelungen zu achten.

Handwerksbetriebe, die Fragen zum Thema haben, wenden sich gern bei der Handwerkskammer für  Ostthüringen an Herrn Allgäuer, Referatsleiter Recht, Tel.: 0365 8225 117, Email:
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Stand: September 2020

 Dokumentation von „Corona-Vorschriften“

Aktuell sind Betriebe im Zuge der Pandemie mit diversen, teils sehr kurzlebigen gesetzlichen Vorschriften und Auflagen konfrontiert. Diese haben immer wieder Einfluss auf die Möglichkeit der Betriebe, Einnahmen zu erzielen und belastet die regelmäßige Buchführung. Dadurch können sich bei späteren Betriebsprüfungen „Auffälligkeiten“ für die Finanzverwaltung ergeben. Um diese entkräften zu können, ist es für Betriebe gerade jetzt ratsam, besonders auf die Nachvollziehbarkeit von Kassenaufzeichnungen zu achten. Dabei sollten auch die jeweils geltenden Rechtsgrundlagen dokumentiert werden. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks stellt Betrieben ein Muster für eine solche Dokumentation unter https://www.zdh.de/fachbereiche/steuern-und-finanzen/kassenfuehrung/corona-dokumentation-gut-geruestet-bei-zukuenftigen-betriebspruefungen-und-nachschauen/ zum Download zur Verfügung.

Stand: August 2020

 Abofalle Branchenverzeichnis

Derzeit taucht erneut die Geschäftspraxis auf, telefonisch Verträge über Einträge in Firmen- bzw. Branchenverzeichnisse zu schließen. Die Geschäftspraxis umfasst, dass Betriebe telefonisch von Verzeichnisbetreibern kontaktiert werden. Im Gespräch wird dann überwiegend behauptet, es bestehe bereits ein Vertrag, der nunmehr kostenpflichtig würde. Man hätte jedoch die Gelegenheit von einem günstigen Angebot Gebrauch zu machen. Danach wird eine Tonbandaufnahme gestartet um den Vertrag zu bestätigen. Dabei soll der Angerufene möglichst viele Fragen mit „Ja“ beantworten. Teilweise werden auch Angebotsformulare versandt, die wie Korrekturzettel gestaltet sind. Unmittelbar nach den Telefonaten erfolgt die Rechnungslegung mit horrenden Summen. Besonders tückisch ist, dass die AGB der Verzeichnisbetreiber regelmäßig lange Laufzeiten und nur kurze Kündigungsfristen vorsehen.

Es ist ratsam, keine Verträge telefonisch abzuschließen, sondern ein schriftliches Angebot anzufordern und dieses dann genau zu studieren.

Betriebe, die von dieser Geschäftspraxis betroffen sind, sollten sich zur Forderungsabwehr an einen Rechtsanwalt wenden, da die Verzeichnisbetreiber dann überwiegend von ihren Forderungen ablassen.

Handwerksbetriebe die Fragen zum Thema haben, wenden sich gern bei der Handwerkskammer für  Ostthüringen an Herrn Allgäuer, Referatsleiter Recht, Tel.: 0365 8225 117, Email:
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Stand: August 2020

  Förderaufruf für die Anschaffung von Elektrofahrzeugen

Im Rahmen des Konjunkturpaketes zur Bewältigung der Coronakrise wurde nunmehr ein Förderaufruf zur Anschaffung von Elektrofahrzeugen gestartet. Förderfähig sind die Fahrzeugklassen N1 bis N3 (Lkw) die auf reinem Elektroantrieb basieren, sowie die erforderliche Ladeinfrastruktur. Pro Betrieb werden maximal 40% der über ein vergleichbares Fahrzeug mit Verbrennungsmotor hinausgehenden Kosten gefördert. Je kleiner das Unternehmen, kann ein Bonus von bis zu 20% gewährt werden. Hierzu ist eine KMU-Erklärung beizufügen. Einzige Fördervoraussetzung ist die Eintragung in die Handwerksrolle bzw. das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke und handwerksähnlichen Gewerbe.

Das Fördervolumen von 50 Millionen Euro wird nach dem „Windhundprinzip“ an die schnellsten Antragsteller verteilt. Förderanträge müssen bis zum 14. September 2020 beim Projektträger Jülich gestellt werden. Der Förderantrag kann unter https://www.ptj.de/lw_resource/datapool/systemfiles/cbox/5655/live/lw_file/an-lage-1_formblatt-zum-vorhaben_nfz_2020_08.pdf abgerufen werden. Weitere Informationen finden Betriebe unter https://www.ptj.de/projektfoerderung/elektromobilitaet-bmvi/invest/faq.

 Stand: August 2020

  Auslaufen coronabedingter Stundungen naht

Im Rahmen steuerlicher Hilfsmaßnahmen wurden durch die Finanzverwaltung zinslose Stundungen für Steuerforderungen gewährt. Wenn keine ausdrückliche Stundungsdauer angegeben wurde, läuft die erstmalige Stundung nach der Verwaltungspraxis nach drei Monaten aus, sodass die Ansprüche fällig werden. Sofern Betriebe noch immer in finanziellen Schwierigkeiten sind, sollte mit einem Steuerberater geprüft werden, ob eine Anschlussstundung beantragt werden kann. Dabei ist neben der wirtschaftlichen Situation auch die unmittelbare Betroffenheit durch die Corona-Pandemie darzulegen.

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Stand: August 2020

  Fristverlängerung zur Nachrüstung von Kassen im Einzelfall

 Vormals haben wir Sie darüber informiert, dass das Bundesfinanzministerium trotz coronabedingter Zusatzbelastung, die Frist zur Nachrüstung von Kassensystemen mit qualifizierten technischen Sicherungseinrichtungen nicht über den 30. September 2020 hinaus verlängert. Nunmehr ergibt sich in einer Initiative der Bundesländer die Möglichkeit, dass Betriebe im Wege einer Einzelfallentscheidung Fristverlängerungen erhalten können. Voraussetzung für Thüringen ist, dass die Nachrüstung bis spätestens 30. September beim Kassenfachhändler verbindlich bestellt wurde oder eine cloudbasierte Sicherungseinrichtung vorgesehen ist. Die Nachrüstung muss dann bis zum 31. März 2021 vorgenommen werden. Zur Beantragung der Fristverlängerung existiert ein amtliches Formular welches Betriebe auf folgender Seite zum Download abrufen können: https://finanzen.thueringen.de/aktuelles/medieninfo/detailseite/finanzministerin-heike-taubert-mehr-zeit-fuer-die-umruestung-auf-betrugssichere-registrierkassen-ver/

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 Stand: Juli 2020

 Nachrüstung von Kassensystemen – keine Fristverlängerung

 In vormaligen Artikeln haben wir Sie darüber informiert, dass die Nachrüstung von Kassensystemen mit einer qualifizierten technischen Sicherheitseinrichtung bis zum 30. September dieses Jahrs abgeschlossen sein muss. Zunächst waren derartige Sicherheitseinrichtungen nicht flächendeckend am Markt verfügbar. Daher wurde durch das Bundesfinanzministerium eine Nichtbeanstandungsregelung erlassen. Im Zuge der danach aufgetretenen Corona-Krise ist jedoch auch die Frist bis September durch viele Betriebe nicht haltbar. Dennoch verweigert das Bundesfinanzministerium nunmehr eine erneute Verschiebung der Umsetzungsfrist. Die Handwerksorganisation setzt sich dem gegenüber weiter hartnäckig für eine Fristverlängerung ein.

Um unbillige Härten zu vermeiden, können Betriebe derzeit versuchen, sich direkt an ihre zuständigen Finanzämter zu wenden und auf Umsetzungsschwierigkeiten aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen hinweisen. Auf diesem individuellen Weg könnten einzelne Betriebe eine Fristverlängerung erreichen.

Handwerksbetriebe, die Fragen zum Thema haben, wenden sich gern bei der Handwerkskammer für  Ostthüringen an Herrn Allgäuer, Referatsleiter Recht, Tel.: 0365 8225 117, Email:
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Stand: Juli 2020

 Reparaturregeln aus Ökodesignverordnungen

Die Europäische Kommission hat für verschiedene Produktgruppen Verordnungen zum Ökodesign verabschiedet. Damit ist gemeint, dass eine verlängerte Lebensdauer von Produkten durch bessere Reparaturmöglichkeiten erreicht werden soll. Dafür legen die Verordnungen Anforderungen an die Verfügbarkeit und Zugang, sowie Höchstlieferzeiten für Ersatzteile fest. Derzeit bestehen Verordnungen für Haushaltskühlgeräte, Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion, Elektronische Displays, Waschmaschinen und Waschtrockner, Haushaltsgeschirrspüler und Schweißgeräte. Anspruch auf Zugang zu Ersatzteilen und Wartungsinformationen sollen neben Verbrauchern auch sogenannte „fachlich kompetente Reparateure“ erhalten. Dazu könnte ein amtliches Register für Reparateure eingerichtet werden.

Über weitere Entwicklungen halten wir Sie auf dem Laufenden.

Stand: Juni 2020

 Förderung von Abbiegeassistenten

Seit einiger Zeit ist in der öffentlichen Diskussion, ob in Betrieb befindliche Nutzfahrzeuge über 3,5 Tonnen verpflichtend mit Abbiegeassistenten nachgerüstet werden sollen. Ab 2022 bzw. 2024 sind neue Fahrzeuge mit derartigen Systemen auszustatten. Um die freiwillige Nachrüstungen von Bestandsfahrzeugen zu unterstützen, wurde ein Förderprogramm für die Ausrüstung von Kraftfahrzeugen mit Abbiegeassistenz-systemen („AAS“) für die Förderperiode 2020 geschaffen. Gefördert wird die Nachrüstung gewerblich genutzter Fahrzeuge über 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht. Die Förderung beträgt für jede Nachrüstungsmaßnahme höchstens 80% der Anschaffungskosten, maximal jedoch 1.500 Euro. Maximal 10 Einzelmaßnahmen sind pro Jahr förderfähig.

Die Förderung kann beim Bundesamt für Güterverkehr bis zum 15. Oktober 2020 unter https://antrag-gbbmvi.bund.de beantragt werden.

Das Volumen der Förderung ist auf 10 Mio. Euro begrenzt. Eine zeitnahe Antragstellung ist daher für Interessierte ratsam.

Handwerksbetriebe, die Fragen zum Thema haben, wenden sich gern bei der Handwerkskammer für  Ostthüringen an Herrn Allgäuer, Referatsleiter Recht, Tel.: 0365 8225 117, Email:
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Stand: Mai 2020

 Änderungen der Straßenverkehrsordnung in Kraft

Seit dem 28.04.2020 sind tiefgreifende Veränderungen der Straßenverkehrsordnung in Kraft. Rechtsabbiegende Fahrzeuge über 3,5 Tonnen müssen nunmehr beim Abbiegevorgang grundsätzlich Schrittgeschwindigkeit fahren. Es gilt nun ein generelles Halte- und nicht nur Parkverbot auf Fahrradschutzstreifen. Durch die neue Gesetzeslage wird zeitgemäßen Mobilitätskonzepten wie Elektromobilität, Lastenfahrradverkehr und Car-Sharing Angeboten Aufmerksamkeit gewidmet, was von neuen Verkehrsschildern flankiert wird.

Daneben wurde der der Bußgeldkatalog insbesondere für Falschparken und falsches Überholen deutlich angehoben. In schwereren Fällen bei Behinderung oder Gefährdung droht nunmehr zudem schneller ein Fahrverbot.

Handwerksbetriebe, die Fragen zum Thema haben, wenden sich gern bei der Handwerkskammer für  Ostthüringen an Herrn Allgäuer, Referatsleiter Recht, Tel.: 0365 8225 117, Email:
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Stand: Mai 2020

 Verbot von Einwegkunststoff

 Derzeit ist eine Verordnung zum Verbot des Inverkehrbringens bestimmter Einweg-Kunststoffartikel in Arbeit. Betroffen sind neben Wattestäbchen und Halterungen für Luftballons insbesondere Lebensmittelbehältnisse aus Styropor sowie Einwegbesteck, Rührstäbchen und Trinkhalme. Derartige Kunststoffprodukte, die bisher nur zur einmaligen Verwendung an Verbraucher abgegeben werden, sollen ab Juli 2021 nicht mehr auf den Markt gelangen.

Betriebe insbesondere der Lebensmittelhandwerke sollten sich daher frühzeitig auf die kommenden Änderungen einstellen und bereits nach Alternativen suchen.

Über weitere Entwicklungen halten wir Sie auf dem Laufenden.

Stand: Mai 2020

 Zivilrechtliche Folgen eines Betriebsstillstandes

 Neben den arbeitsrechtlichen Folgen von Materialengpässen und behördlichen Betriebsschließung, stehen einige Betriebe auch von zivilrechtlichen Fragen, ihre Auftraggeber betreffend.

Üblicherweise haftet der Unternehmer dem Auftraggeber über eine Vertragsstrafe für Bauzeitüberschreitungen und dergleichen. Bei krisenbedingten Materialengpässen Betriebsschließungen und Tätigkeitsverboten kann es sich jedoch um einen Fall der sogenannten höheren Gewalt handeln, für den der Unternehmer nicht haften muss. Betriebe sollten dies jedoch nicht als pauschale Bewertung annehmen. Vielmehr entscheidet der Einzelfall. Um alles Zumutbare getan zu haben, ist es für Betriebe insbesondere wichtig, betriebliche Schutzmaßnahmen durchzuführen, um sich nicht einer Mitverantwortung für eine Betriebsschließung auszusetzen. Zudem dürfen die Vertragsstrafen nicht aus Garantien oder sonstigen verschuldensunabhängigen Vertragsstrafversprechen resultieren. Jedenfalls sollten Betriebe bei krisenbedingten Störungen den Kontakt zum Auftraggeber suchen, um einvernehmliche Lösungen zu erarbeiten.

Handwerksbetriebe die Fragen zum Thema haben, wenden sich gern bei der Handwerkskammer für  Ostthüringen an Herrn Allgäuer, Referatsleiter Recht, Tel.: 0365 8225 117, Email:
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Stand: April 2020

 krisenbedingte Sonderregelung für den Bereich Straßenverkehr

Aufgrund der Corona-Krise wurden einige Sonderregeln, der den Straßenverkehr betreffenden Gesetze erlassen.

Unter anderem wird das Sonn- und Feiertagsfahrverbot teilweise gelockert. Eine Erweiterte Befreiung gilt derzeit für Fahrzeuge die Waren aus dem „Trockensegment“ transportieren. In Thüringen gilt diese Regelung bis zum 01.06.2020. In 10 Bundesländern, darunter jedoch nicht Thüringen, sind sogar alle Güter, also auch Handwerkertransporte befreit. Bei bundesländerüberschreitenden Fahrten sind die jeweils gültigen Regelungen zu beachten. Eine Übersicht finden Betriebe unter https://www.bag.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Sonstige/Arbeitshilfe_Strassenverkehrsrecht.html;jsessionid=C94F61E386CC8B9406BC6E10988BB6BE.live21301?nn=12502.

Daneben hat das Bundesverkehrsministerium eine Empfehlung erarbeitet, jedoch noch nicht erlassen, dass Behörden eine Überschreitung der Frist zur Kfz-Hauptuntersuchung nicht ahnden sollen. Die Umsetzung dieser Empfehlung ist Länderangelegenheit. Diesbezügliche Entwicklungen bleiben abzuwarten.

Über neue Entwicklungen halten wir Sie auf dem Laufenden.

Stand: April 2020

 Neue Handreichung zur Kassenführung

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks hat eine aktualisierte Handreichung zur Kassenführung unter https://www.zdh.de/fachbereiche/steuern-und-finanzen/kassenfuehrung/handreichung-kassenfuehrung-neuregelung-zum-112020/ veröffentlicht. Diese geht insbesondere auf die Frage der Belegausgabe durch Download mittels QR-Codes ein.

Wir weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es trotz der Corona-Krise derzeit keine weitere Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung für die Nachrüstung von Kassen mit einer qualifizierten technischen Sicherungseinrichtung über den 30.09.2020 hinaus gibt. Betriebe sollten sich daher weiter um Nachrüstungen bzw. Neuanschaffungen ihrer Kassensysteme bemühen.

Stand: April 2020

 neue Branchenmindestlohnverordnung für das Baugewerbe

Am 18.02.2020 wurde im Bundesanzeiger ein Antrag auf Erlass einer Verordnung zur Erstreckung der für das Baugewerbe geltenden tariflichen Mindestlöhne auf das gesamte Bundesgebiet veröffentlicht. Die Verordnung soll am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft treten und bis Dezember 2020 gültig sein. Sie soll für alle bisher nicht an den Tarifvertrag gebundenen Arbeitnehmer des Baugewerbes, mit Ausnahme der in der Verordnung benannten Betriebe gelten. Der Tarifvertrag sieht folgende Mindestlöhne vor:

- der Mindestlohn 1 beträgt bundeseinheitlich 12,20 Euro pro Stunde. Er steigt ab 1. April 2020 auf 12,55 Euro pro Stunde.

- der Mindestlohn 2 beträgt in den westdeutschen Bundesländern 15,20 Euro pro Stunde. Er erhöht sich ab 1. April 2020 auf 15,40 Euro pro Stunde.

- Für das Gebiet des Landes Berlin wird zunächst ein unveränderter Mindestlohn 2 von 15,05 Euro pro Stunde gelten. Er steigt ab 1. April 2020 auf 15,25 Euro pro Stunde.

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Stand: März 2020

 Wiedereinführung der Meisterpflicht in 12 Handwerken

 Die Bestrebungen der Koalitionsarbeitsgruppe zur Wiedereinführung der Meisterpflicht in einigen der im Jahr 2004 zulassungsfrei gewordenen Handwerke, nähert sich dem Höhepunkt. Nunmehr liegt ein Referentenentwurf vor, nach dem in 12 derzeit zulassungsfreien Handwerken die Meisterpflicht wiedereingeführt werden soll. Betroffen sind folgende Handwerke:

-          Fliesen-, Platten- und Mosaikleger

-          Betonstein- und Terrazzohersteller

-          Estrichleger

-          Behälter- und Apparatebauer

-          Parkettleger

-          Rollladen- und Sonnenschutztechniker

-          Drechsler und Holzspielzeugmacher

-          Böttcher

-          Glasveredler

-          Schilder- und Lichtreklamehersteller

-          Raumausstatter

-          Orgel- und Harmoniumbauer

Die Änderung der Handwerksordnung soll bereits Anfang des Jahres 2020 in Kraft treten können.

Betriebe, die nach der Bisherigen Rechtslage ohne Meisterqualifikation geführt werden durften, erhalten Bestandsschutz.

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Stand: Februar 2020

 Leistungen an Arbeitgeber zur Unterstützung von Arbeitnehmern im Reservistendienst

 Zum 01.01.2020 ist eine Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes in Kraft getreten. Dieses soll Anreize für Arbeitgeber schafften, Arbeitnehmer bei der Ableistung des Reservistendienstes zu unterstützen. Werden Arbeitnehmer für mindestens 20 und maximal 30 Tage eingezogen, beteiligt sich die Bundeswehr finanziell an den Kosten für die Einstellung einer befristeten Ersatzkraft im Betrieb. Die Beteiligung beträgt ein Drittel der dem Arbeitnehmer während des Reservistendienstes zustehenden Mindestleistung nach § 8 Abs. 1 Unterhaltssicherungsgesetz. Die Leistung muss durch Arbeitgeber vor Beginn der Dienstzeit des Arbeitnehmers beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr beantragt werden. Den erforderlichen Antrag finden Betreibe unter https://www.bundeswehr.de/de/betreuung-fuersorge/besoldung-versorgung-soldaten/arbeitsplatzschutzgesetz-und-eignungsuebungsgesetz (weit unten). Die Auszahlung erfolgt nach tatsächlicher Teilnahme an der Wehrübung durch den Arbeitnehmer und dem Nachweis der Einstellung einer Ersatzkraft durch den Arbeitgeber.

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Stand: Februar 2020

 Zertifizierung erster technischer Sicherheitseinrichtungen für Kassen verfügbar

 Wie vormals berichtet, müssen seit dem 01.01.2020, in Umsetzung des sogenannten Kassengesetzes, Kassensysteme mit zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen ausgerüstet sein, um die Manipulation von Aufzeichnungen zu verhindern. Da bisher keine zertifizierten Einrichtungen auf dem Markt vorhanden waren, hat das Bundesfinanzministerium eine Nichtbeanstandungsregelung bis zum 30.09.2020 erlassen.

Nunmehr wurden erste hardware-basierte TSE-Lösungen der Firmen Swissbit AG und Epson zertifiziert. Zunächst könnten diese Systeme nur für Betriebe verfügbar sein, welche sie bereits 2019 vorbestellt haben. Betriebe, die noch keine Systeme bestellt haben müssen gegebenenfalls mit längeren Lieferzeiten rechnen. Zudem muss auch Zeit für die Implementierung der Systeme in den Kassen eingeplant werden. Betriebe sind daher angehalten, sich zeitnah mit ihren Kassenfachhändlern in Verbindung zu setzen.

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks stellt Betrieben unter https://www.zdh.de//fachbereiche/steuern-und-finanzen/kassenfuehrung/handreichung-kassenfuehrung-neuregelung-zum-112020/ eine Handreichung zu diesem Thema zur Verfügung.

Stand: Januar 2020

 Technische Regel für Arbeiten an Asbest überarbeitet

 Die Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 519 „Asbest: Abbruch-, Sanierungs-oder Instandhaltungsarbeiten“ wurde überarbeitet. Arbeiten in asbestbelasteten Gebäuden fallen unter diese Arbeitsschutzvorschrift. Der Anwendungsbereich der Regel wurde auf Putze, Spachtelmassen und Fliesenkleber, die mit Asbest belastet sind ausgeweitet. Weiter wurden Qualifikationsnachweise für ausführende und aufsichtsführende Personen, sowie erforderliche Luftreinigungsverfahren neu geregelt.

Die seit 2015 geplante Überarbeitung der Gefahrstoffverordnung ist darüber hinaus noch im Entwurfsstadium. Über diesbezügliche Entwicklungen halten wir Sie auf dem Laufenden.

Stand: Januar 2020

 Kein automatischer Abbau des Arbeitszeitkontos während einer Freistellung bei gekündigtem Arbeitnehmer

 Das Bundesarbeitsgericht urteilte zur Frage des Abbaus des Arbeitszeitkontos durch Freizeitausgleich. Hintergrund war eine außerordentliche Kündigung, die durch Kündigungsschutzklage angegriffen wurde. Die Parteien einigten sich auf eine Freistellung des Arbeitnehmers bis zum Wirksamwerden der ordentlichen Kündigung. Dabei sollte auch das Arbeitszeitkonto abgebaut werden, was jedoch nicht vereinbart wurde. Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes steht dem Arbeitnehmer daher die Vergütung der auf dem Arbeitszeitkonto angesammelten Gutstunden zu.

Arbeitgeber sind daher gehalten, in gerichtlichen Vergleichen und Aufhebungsverträgen sehr genau zu formulieren.

Handwerksbetriebe die Fragen zum Thema haben, wenden sich gern bei der Handwerkskammer für  Ostthüringen an Herrn Allgäuer, Referatsleiter Recht, Tel.: 0365 8225 117, Email:
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Stand: Januar 2020

 Hinweispflicht auf Verbraucherstreitschlichtung

Zum 01.01.2020 ist die Reform des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes in Kraft getreten. Durch diese ändert sich die Bezeichnung der für viele Handwerksbetriebe zuständigen Streitschlichtungsstelle. Der Hinweis auf diese Schlichtungsstelle ist für Unternehmer mit mehr als 10 Mitarbeitern, auf Webseiten und in AGB verpflichtend. Um Abmahnrisiken wegen Wettbewerbsverstößen zu vermeiden, sind Betriebe angehalten, ihre Hinweise entsprechend der neuen Bezeichnung abzuändern.

Die bisherige Bezeichnung „Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V. in Kehl“ ist obsolet. Künftig ist die Stelle als „Universalschlichtungsstelle des Bundes am Zentrum für Schlichtung e.V.“ zu bezeichnen.

Betroffene Betriebe finden Informationen zur Verbraucherstreitbeilegungsstelle, sowie Hinweismuster auf der Webseite des Zentralverbandes des deutschen Handwerks unter https://www.zdh.de//fachbereiche/organisation-und-recht/praxis-recht/praxis-recht-neue-informationspflichten-zur-verbraucherschlichtung/.

Stand: Januar 2020

 Entwurf eines „Gesetzes zur Stärkung der Sicherheit im Pass- und Ausweiswesen“

 Derzeit liegt ein Entwurf für ein Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass- und Ausweiswesen vor. Dieses Gesetz sieht vor, dass Passbilder zukünftig nur noch in Gegenwart eines Mitarbeiters der Passbehörde aufgenommen werden dürfen. Darüber hinaus sollen die Daten unmittelbar in den Produktionsprozess des Passes eingespeist werden.

Damit sind diejenigen Fotografen, die sich auf die Herstellung von Passbildern spezialisiert haben, in ihrer Existenz bedroht. Die Handwerksorganisation tritt diesem Gesetzesentwurf daher kritisch entgegen. Der Zentralverband des deutschen Handwerks erinnert in diesem Zusammenhang daran, wie wichtig neben der Tätigkeit der Handwerkskammern, die Organisation der selbstständigen Handwerker in Innungen und Verbänden ist, um dem Handwerk politisches Gehör zu verschaffen.

Über weitere Entwicklungen halten wir Sie auf dem Laufenden.

Stand: Januar 2020

 Entgeltfortzahlung – weitere Erkrankung löst nicht automatisch neuen Entgeltfortzahlungsanspruch aus

 Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 11.12.2019 entschieden, dass eine weitere, eine Arbeitsunfähigkeit auslösende Erkrankung, die während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit auftritt, keinen neuen Entgeltfortzahlungsanspruch auslöst. Vielmehr handelt es sich um eine Einheit des Verhinderungsfalles, sodass der Entgeltfortzahlungsanspruch nur 6 Woche seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit besteht. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn die erste Arbeitsunfähigkeit beendet ist und unmittelbar darauf eine neue Arbeitsunfähigkeit festgestellt wird.

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Stand: Januar 2020

 Cookies nur bei ausdrücklicher Einwilligung

 Im Zuge des Datenschutzes im Internet, hat der Europäische Gerichtshof eine Detailfrage zur Einwilligung in die Verwendung von sogenannten „Cookies“ auf Webseiten geklärt. Nach bisheriger deutscher Rechtslage ist es möglich, entweder vorher die Einwilligung in die Verwendung der Cookies abzufragen oder die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs der zuvor einwilligungslosen Verwendung einzuräumen. Letztere Alternative verstößt nach Auffassung des Gerichtes gegen europäisches Recht, sodass nur die vorherige, ausdrückliche Einwilligung zulässig ist.

Zwar ist die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes nicht unmittelbar bindend. Es ist jedoch zu erwarten, dass sich die deutschen Gerichte dieser Rechtsprechung anschließen werden. Es ist daher ratsam für Webseitenbetreiber, ihr Verhalten entsprechend anzupassen und Einwilligungen einzuholen. Zu beachten ist dabei noch, dass die Nutzung der Webseiten nicht von der erteilten Einwilligung abhängig gemacht werden darf.

In einer weiteren Entscheidung hat der Europäische Gerichtshof zudem entschieden, dass die Einwilligung nicht durch ein bereits gesetztes Häkchen im Ankreuzkästchen voreingestellt werden darf. Der Nutzer muss die Einwilligung also selbst aktiv durch Setzen des Hakens erteilen.

Handwerksbetriebe, die Fragen zum Thema haben, wenden sich gern bei der Handwerkskammer für  Ostthüringen an Herrn Allgäuer, Referatsleiter Recht, Tel.: 0365 8225 117, Email:
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Stand: Dezember 2019

 Nichtbeanstandungsregelung für die Nachrüstung von Kassensystemen

 Vormals haben wir Sie darüber informiert, dass nach dem sogenannten Kassengesetz alle Unternehmen bis zum 01.01.2020 ihre Kassensysteme mit einer zertifizierten technischen Sicherungseinrichtung ausrüsten müssen. Die betriebliche Praxis macht eine fristgerechte Umsetzung dieser Vorgabe nicht möglich. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) hat sich daher dafür eingesetzt, die Frist bis zum 30.09.2020 zu verlängern. Dem sind Bund und Länder nunmehr gefolgt und haben am 07.11.2019 eine Nichtbeanstandungsregelung für die Nachrüstung bis zu diesem Datum veröffentlicht. Bis die jeweiligen Betriebe ihre Kassen aufgerüstet haben, längstens jedoch bis zum 30.09.2020, findet die digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme keine Anwendung. Die Belegausgabepflicht an den Kunden nach § 146a der Abgabenordnung ab dem 01.01.2020 bleibt hiervon unberührt.

Betriebe sind trotz Nichtbeanstandung gehalten, die Nachrüstung ihrer Kassensysteme schnellstmöglich vorzunehmen.

Der ZDH stellt im passwortgeschützten Bereich seines Internetauftrittes unter https://www.zdh.de//fachbereiche/steuern-und-finanzen/rundschreiben/handreichung-zur-kassenfuehrung-neuregelungen-zum-1-januar-2020/ eine Handreichung für Betriebe zur Verfügung.

Stand: Dezember 2019

 Ergänzende Information zum Transparenzregister

 Vormals haben wir Sie darüber informiert, dass die Gebührenbescheide des Bundesanzeiger-Verlages, die derzeit vermehrt an Betriebe versandt werden, rechtmäßig sind.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsamtes vom 04.11.2019 bittet dieses darum, noch folgende Informationen zu verbreiten.

Die Meldepflicht von juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften bezüglich ihrer wirtschaftlich Berechtigten ist bußgeldbewehrt. Anders als vormals informiert, teilt das Bundesverwaltungsamt nunmehr mit, dass die Mitteilungsfiktion durch Abrufbarkeit aus öffentlichen Registern nicht ohne weiteres eingreift. GmbHs und UGs genügen der Meldefiktion nur, wenn eine elektronische Gesellschafterliste im Handelsregister hinterlegt ist. Insbesondere GmbHs, die vor 2007 gegründet wurden, weisen dies nicht auf und müssen daher aktiv Daten melden. Kommanditgesellschaften entsprechen der Fiktion nur, wenn neben der Haftsumme auch die Pflichteinlage im Handelsregister verzeichnet ist. Unternehmen sind daher gehalten, die Vollständigkeit und Richtigkeit ihrer Daten im Transparenzregister zu überprüfen und gegebenenfalls zu ergänzen.

Fehlende Angaben können Sie unter www.tranzparenzregister.de nach einer Basisregistrierung ergänzen.

Passiert dies nicht, drohen die erwähnten Bußgelder. Vereinigungen, die ihre Informationen verspätet melden werden dabei jedoch mit deutlich milderen Bußgeldern belegt als Nicht-Melder. Neben den Bußgeldern sollen bestandskräftige Bußgeldentscheidungen zudem im Internet veröffentlicht werden, was einschneidend für Geschäftsbeziehungen der Unternehmen sein kann.

Daneben ergeben sich künftig Erweiterungen, der meldepflichtigen Tatsachen. Dies betrifft zum einen die Angabe der Staatsangehörigkeit der wirtschaftlich Berechtigten. Sofern die Daten der Berechtigten der Vereinigung nicht vorliegen, muss diese von den Berechtigten Auskunft verlangen und dies dokumentieren.

Erläuterungen zu rechtlichen Fragestellungen sind abrufbar auf der Webseite des Bundesverwaltungsamtes unter www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Aufgaben/ZMV/Transparenzregister/Transparenzregister_FAQ.pdf.

Stand: Dezember 2019

 Saisonarbeitsverhältnis in unbefristetem Arbeitsvertrag grundsätzlich möglich

 Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 19.11.2019 entschieden, dass es zulässig ist, in einem unbefristeten Arbeitsvertrag festzulegen, dass eine Arbeits- und Vergütungspflicht nur für bestimmte Zeiträume innerhalb eines Jahres besteht. Dies ist dann der Fall, wenn der Arbeitgeber davon ausgehen kann, dass ein Beschäftigungsbedarf nur in bestimmten Jahreszeiten besteht. Somit handelt es sich dann nicht um wiederholt befristete Arbeitsverhältnisse, mit den entsprechenden Folgen für Kündigungsschutz und dergleichen. Wollen Arbeitgeber ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nicht begründen, ist die Einholung eines rechtlichen Rates empfehlenswert.

Handwerksbetriebe, die Fragen zum Thema haben wenden sich gern bei der Handwerkskammer für  Ostthüringen an Herrn Allgäuer, Referatsleiter Recht, Tel.: 0365 8225 117, Email: allgaeuer@hwk-gera.de.

Stand: Dezember 2019

 Gebührenbescheide des Bundesanzeiger-Verlages rechtmäßig

Derzeit erhalten Unternehmen und Vereine Bescheide über die Jahresgebühr für die Führung des Tranzparenzregisters. Dabei werden rückwirkend bis 2017 Gebühren erhoben.

Diese Bescheide sind grundsätzlich rechtmäßig. Das Register wurde im Zuge der Neuregelung des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz) eingerichtet und wird von der Bundesanzeiger-Verlag GmbH geführt. Empfänger der Bescheide sind alle inländischen juristischen Personen und Personengesellschaften wie GmbH, KG, AG etc. Die Gebührenpflicht ist erstmals 2017 - dort mit einer halben Gebühr - entstanden. Die angegebene Gebühr von 2,50 € wird nunmehr jährlich erhoben. Darüber hinaus treffen Betriebe, deren Unternehmensdaten aus öffentlichen Registern wie dem Handelsregister abrufbar sind, keine weiteren Meldepflichten.

In das Tranzparenzregister werden die sogenannten „wirtschaftlich Berechtigten“ einer juristischen Person eingetragen, also typischerweise Geschäftsführer, Gesellschafter und Aktionäre, die mehr als 25% der Anteile halten oder Stimmrechte kontrollieren.

Bisher hatten nur Strafverfolgungsbehörden oder Personen mit einem „berechtigten Interesse“ Zugriff auf die Daten dieses Registers. Nunmehr soll, in Umsetzung des europäischen Rechtes, eine Öffnung des Registers für Jedermann eingeführt werden, den datenschutzrechtlichen Bedenken der Wirtschaft zum Trotz.

Handwerksbetriebe, die Fragen zum Thema haben, wenden sich gern bei der Handwerkskammer für  Ostthüringen an Herrn Steinecke, juristischer Mitarbeiter, Tel.: 0365 8225 146, Email: steinecke@hwk-gera.de.

Stand: Oktober 2019

 Wiedereinführung der Meisterpflicht in 12 Handwerken

Die Bestrebungen der Koalitionsarbeitsgruppe zur Wiedereinführung der Meisterpflicht in einigen der im Jahr 2004 zulassungsfrei gewordenen Handwerke, nähert sich dem Höhepunkt. Nunmehr liegt ein Referentenentwurf vor, nach dem in 12 derzeit zulassungsfreien Handwerken die Meisterpflicht wiedereingeführt werden soll. Betroffen sind folgende Handwerke:

Fliesen-, Platten- und Mosaikleger
Betonstein- und Terrazzohersteller
Estrichleger
Behälter- und Apparatebauer
Parkettleger
Rollladen- und Sonnenschutztechniker
Drechsler und Holzspielzeugmacher
Böttcher
Glasveredler
Schilder- und Lichtreklamehersteller
Raumausstatter
Orgel- und Harmoniumbauer
Die Änderung der Handwerksordnung soll bereits Anfang des Jahres 2020 in Kraft treten können.

Betriebe, die nach der Bisherigen Rechtslage ohne Meisterqualifikation geführt werden durften, erhalten Bestandsschutz.

Handwerksbetriebe, die Fragen zum Thema haben, wenden sich gern bei der Handwerkskammer für  Ostthüringen an Herrn Allgäuer, Referatsleiter Recht, Tel.: 0365 8225 117, Email: allgaeuer@hwk-gera.de.

Stand: Oktober 2019 

 Konkretisierung des Vorbeschäftigungsverbots bei sachgrundloser Befristung

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 21.08.2019 festgestellt, dass eine sachgrundlos befristete Beschäftigung eines zuletzt vor 22 Jahren im betreffenden Unternehmen Beschäftigten Mitarbeiters nicht das Vorbeschäftigungsverbot auslöst. Vormals hatten wir Sie über ein Urteil des Bundesarbeitsgerichtes informiert, indem das Vorbeschäftigungsverbot bei einer 8 Jahre zurückliegenden Beschäftigung eingegriffen hatte. Das Arbeitsgericht versucht damit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes gerecht zu werden. Zwar ist mit dem neuen Urteil nun eine zeitliche Dimension des Vorbeschäftigungsverbotes nach oben gesetzt, schafft aber dennoch keine handhabbaren Kriterien für Arbeitgeber, eine Befristung rechtssicher zu vereinbaren. Daher bleibt es bei dem vormals ausgesprochenen Rat, keine befristeten Arbeitsverträge mit Mitarbeitern einzugehen, die bereits zuvor schon einmal im Unternehmen beschäftigt waren.

Handwerksbetriebe, die Fragen zum Thema haben, wenden sich gern bei der Handwerkskammer für  Ostthüringen an Herrn Allgäuer, Referatsleiter Recht, Tel.: 0365 8225 117, Email: allgaeuer@hwk-gera.de.

Stand: Oktober 2019

 Stärkung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht

Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz hat einen Gesetzesentwurf vorgelegt, der der Verbraucherschutz in Bezug auf die Kosten der Inanspruchnahme von Inkassodienstleistern durch Gläubiger der Verbraucher stärken soll.

Neben Änderungen, die die Inkassodienstleister selbst betreffen, sollen auch neue Pflichten für Gläubiger geschaffen werden. Insbesondere sind Informationspflichten vorgesehen, die der Gläubiger vor Eintritt des Verzuges bzw. einer angemessenen Nachfrist und darauf folgend der Einschaltung eines Inkassodienstes dem Schuldner erteilen muss. Anderenfalls soll der Gläubiger die Inkassokosten nicht ersetzt verlangen zu können. Hinweise auf die Ersatzpflicht soll der Gläubiger in Textform geben müssen. Darüber hinaus soll auch die Höhe der ersatzfähigen Kosten beschränkt werden. Somit wird es ratsam sein, einen Hinweis auf die Ersatzpflicht bereits in die jeweilige Rechnung, spätestens aber in die erste Mahnung einzubauen.

Über die weiteren Entwicklungen halten wir Sie gern auf dem Laufenden.

Stand: Oktober 2019

 Keine Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB im Arbeitsrecht

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der seine Vergütung verspätet vom Arbeitgeber erhält, keinen Anspruch auf die Verzugspauschale von 40 Euro nach § 288 Abs. 5 BGB hat. Diese zivilrechtliche Regelung wird durch das speziellere Arbeitsrecht verdrängt.

Handwerksbetriebe, die Fragen zum Thema haben, wenden sich gern bei der Handwerkskammer für  Ostthüringen an Herrn Allgäuer, Referatsleiter Recht, Tel.: 0365 8225 117, Email: allgaeuer@hwk-gera.de.

Stand: Oktober 2019

Gesetzesentwurf zur Rückführung des Solidaritätszuschlages

Am 12.08.2019 wurde ein Gesetzesentwurf zur Rückführung des Soli veröffentlicht. Dieser sieht die Anhebung der Freigrenzen ab dem Jahr 2021 von 972 Euro auf 16.956 Euro bei steuerlicher Einzelveranlagung sowie von 1.944 Euro auf 33.912 Euro bei Zusammenveranlagung vor. Damit sollen 90% der Zahler vom Solidaritätszuschlag vollständig entlastet werden. Oberhalb der Freigrenzen sollen „Milderungszonen“ eingeführt werden, sodass nicht sofort bei Überschreitung der volle Betrag anfällt. Leider werden von dem Entwurf ertragsstarke Unternehmer nicht erreicht.

Über die weiteren Entwicklungen halten wir Sie auf dem Laufenden.

Stand: September 2019

Neuer Mindestlohn im Steinmetzhandwerk

Seit dem 01.09.2019 eine neue Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk. Der Tarifvertrag gilt für alle gewerblichen Arbeitnehmer. Ausgenommen sind Schüler allgemeinbildender Schulen; Schulabgänger, die im Zeitraum von 12 Monaten nach ihrem Abschluss für nicht mehr als 50 Arbeitstage beschäftigt werden; sowie für Reinigungspersonal. Ausgenommen sind Betriebe des Baugewerbes, Betonsteinhandwerks und Betonstein-gewerbes, Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus sowie Betriebe und Betriebsabtei-lungen der Naturwerkstein-Industrie, die Naturwerkstein gewinnen und/oder überwiegend industriell be- oder verarbeiten. Dies gilt auch für Betriebe des Betonstein- und Terrazzoherstellerhandwerks.

Wesentlicher Inhalt ist ein neuer Branchenmindestlohn von 11,85 Euro pro Stunde der ab 1. Mai 2020 auf 12,20 Euro pro Stunde steigt.

Handwerksbetriebe, die Fragen zum Thema haben, wenden sich gern bei der Handwerkskammer für  Ostthüringen an Herrn Allgäuer, Referatsleiter Recht, Tel.: 0365 8225 117, Email: allgaeuer@hwk-gera.de.

Stand: September 2019

 EU-Richtlinie zur Online-Gründung veröffentlicht

Die Europäische Union hat kürzlich eine neue Richtlinie zur Modernisierung des Gesellschaftsrechtes veröffentlicht. Nach dieser werden Mitgliedsstaaten verpflichtet, die Online-Gründung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung zu ermöglichen und dazu entsprechende Informationen, wie Mustersatzungen vorzuhalten. Den Mitgliedsstaaten steht es frei, auch die Online-Gründung von Kapitalgesellschaften zu eröffnen. Daneben soll online auch die Eintragung von Zweigniederlassungen möglich werden.
Durch die neue Möglichkeit, soll die Gründung bereits innerhalb weniger Tage möglich sein. Insbesondere wird das Erfordernis der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrages entfallen. Die hohen Standards, die das deutsche Gesellschaftsrecht vorsieht, werden damit abgesenkt. Um Identitätsmissbrauch zu verhindern, kann in begründeten Fällen dennoch das persönliche Erscheinen von Personen angeordnet werden.
Die Mitgliedsstaaten haben nunmehr zwei Jahre Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Über die weiteren Entwicklungen halten wir Sie auf dem Laufenden.

Stand: August 2019

 Gesetzespaket zur Integration von Ausländern in den Arbeitsmarkt tritt in Kraft

Am 01.08.2019 ist das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern in Kraft getreten. Das Gesetz soll es Ausländern erleichtern, eine Förderung von Berufsausbildung oder –vorbereitung zu erhalten. Zudem wird der Kreis der Personen, die an geförderten Sprachkursen teilnehmen können erweitert, auch dann, wenn ihre Bleibeperspektiven unklar sind.
Zudem ist am 06.08.2019 die Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Integrationsgesetz und der Beschäftigungsverordnung in Kraft getreten. Diese sieht vor, dass die Prüfung durch die Arbeitsagentur, ob ein Arbeitsplatz vorrangig mit einem Inländer besetzt werden muss, wegfällt. Dies soll die Arbeitsaufnahme durch Geflüchtete erleichtern.
Als letzter Baustein dieses Gesetzespaketes, soll am 01.01.2020 das Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung in Kraft treten. Dieses sieht den Duldungsstatus von Migranten vor, die eine Ausbildung oder Beschäftigung begonnen haben. Damit wird sowohl für Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber die Unsicherheit über Bleibeperspektive von geflüchteten Fachkräften beseitigt.
Nunmehr bleibt abzuwarten, wie die einzelnen Maßnahmen in der Verwaltungspraxis umgesetzt werden. Darüber halten wir Sie auf dem Laufenden.

Stand: August 2019

Das Widerrufsrecht der Verbraucher im Baurecht

Im Jahr 2018 wurde das deutsche Baurecht, wie es sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) wiederfindet, wesentlich verändert. Insbesondere wurden Vorschriften eingefügt, die bereits aus der VOB/B bekannt und bewährt waren. Da dieses Regelwerk vorwiegend gewerbliche Vertragspartner in den Blick nahm, berücksichtigen die BGB-Regelungen nun auch verstärkt die Schutzbedürfnisse von Verbrauchern. Dies zeigt sich insbesondere an der Regelung eines Widerrufsrechtes bei Bauverträgen. Dieses Recht kann der Verbraucher ohne Angabe von Gründen innerhalb einer Frist von 14 Tagen ausüben. Die Folge ist, dass der Bauvertrag als nicht geschlossen behandelt wird, und alle Leistungen wechselseitig zurück zu gewähren sind. Besondere Tücke an dieser scheinbar kurzen Frist ist, dass der Handwerker den Verbraucher ausdrücklich auf das Widerrufsrecht hinweisen muss. Ansonsten verlängert sie sich um ein ganzes Jahr. In diesem Zeitraum ist die Handwerkerleistung wo möglich bereits vollständig erbracht. Der Unternehmer muss bereits gezahlten Werklohn erstatten und hat dann lediglich die Möglichkeit, verbautes Material wieder auszubauen, was im Zweifel aber durch den Einbau für eine weitere Verwendung wertlos geworden ist. Der Ausbau ist auch nur dann zulässig, wenn das Material kein „wesentlicher Bestandteil des Gebäudes“ geworden ist. Hinzu kommt, dass der Bundesgerichtshof, infolge erster Streitigkeiten um das Widerrufsrecht urteilte, dass dem Handwerker, der eine Widerrufsbelehrung unterlässt, kein Anspruch auf Wertersatz zusteht. Somit sieht sich der Handwerker hier erheblichen finanziellen Risiken ausgesetzt, die er jedoch durch ausdrückliche und vollständige Widerrufsbelehrung vermeiden kann. Eine solche muss mindestens den Hinweis auf die 14-Tages-Frist, den Fristbeginn, den Adressat der Widerrufserklärung und die Folgen des Widerrufes enthalten. Wie bei allen rechtlich relevanten Fragen, ist es auch hier ratsam, die Belehrung in schriftlicher Form vorzunehmen und sich bestätigen zu lassen.
Nicht neu, aber in diesem Zusammenhang bemerkenswert, ist auch das Widerrufsrecht für Verbraucher bei sogenannten „Haustürgeschäften“. Wird der Vertrag mit einem Verbraucher außerhalb der Geschäftsräume des Handwerkers geschlossen, ist der Verbraucher ebenfalls auf sein Widerrufsrecht hinzuweisen. Nur in Ausnahmefällen, z.B. einer ausdrücklichen Anforderung des Handwerkers zu dringenden Reparaturmaßnahmen oder bei Maßanfertigungen, steht dem Verbraucher kein Widerrufsrecht zu.
Handwerksbetriebe, die Fragen zum Thema haben wenden sich gern bei der Handwerkskammer für Ostthüringen an Herrn Allgäuer, Referatsleiter Recht, Tel.: 0365 8225 117, Email: allgaeuer@hwk-gera.de.

Stand: August 2019

EU reguliert Drohneneinsatz

Die Nutzung von Drohen im Hobbybereich wie auch für den beruflichen Gebrauch wird immer beliebter. Dadurch sind jedoch auch die Risiken gestiegen.

Die Europäische Agentur für Flugsicherheit hat daher am 11.06.2019 eine Durchführungsverordnung für die Regulierung des Gebrauchs von Drohnen verabschiedet. Ab 2020 müssen sich Piloten grundsätzlich bei den zuständigen Behörden registrieren. Dabei solle es drei Gruppen - offen, speziell und zulassungspflichtig - geben. Um in die offene Kategorie zu fallen, für die es keiner Betriebserlaubnis oder Betriebserklärung bedarf, muss es sich bei der Drohne um ein eher einfaches Modell handeln. Die Drohne darf nur unter 25 Kilogramm wiegen, nicht höher als 120 Meter, nur in Sichtweite und nicht über größere Menschenansammlungen fliegen, und keine gefährlichen Güter transportieren. Daneben können Mitgliedsstaaten weitere Verbotszonen, wie etwa Flughäfen oder Innenstädte definieren.

Bis 2020 haben die Mitgliedsstaaten nun Zeit, die Verordnung umzusetzen. Über die weiteren Entwicklungen halten wir Sie auf dem Laufenden.


Stand: Juni 2019

EU-Richtlinie zur Restrukturierung und zweiten Chance für Unternehmer

Der Europarat hat am 06.06.2019 eine Richtlinie zur Restrukturierung von Unternehmen, die in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind, angenommen. Nach dieser Richtlinie werden die Mitgliedsstaaten verpflichtet, Regelungen zu schaffen, die helfen sollen Insolvenzrisiken zu erkennen und möglichst abzuwenden. Im Wesentlichen sollen Frühwarnsysteme Schuldnern helfen, Umstände die zur Insolvenz führen können, zu erkennen. Zudem sollen es Mitgliedsstaaten ermöglichen eine präventive Restrukturierung durchzuführen, um eine Insolvenz abzuwenden. Dabei sollen Restrukturierungspläne helfen. Zudem sollen Möglichkeiten geschaffen werden, die Schuldnern eine auf 4 Monate begrenzte Aussetzung der Einzelvollstreckung in das Unternehmen erlauben, um die Verhandlung über eine Restrukturierung zu fördern. Letztendlich sollen auch Möglichkeiten geschaffen werden, dass sich überschuldete Unternehmer nach höchstens 3 Jahren entschulden können.

Nunmehr muss der Bundesgesetzgeber tätig werden, um die Richtlinie umzusetzen. Über die weiteren Entwicklungen halten wir Sie auf dem Laufenden.

Stand: Juni 2019

Pkw-Maut verstößt gegen Europarecht

Am 18.06.2019 hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die geplante deutsche Pkw-Maut gegen europäisches Recht verstößt. Ziel des Verkehrsministeriums war es, die Maut generell zu erheben, Inländer aber über die Kfz-Steuer zu entlasten. Das Gericht stellte fest, dass dieses Prinzip Ausländer diskriminiert und den freien Verkehr von Waren und Dienstleistungen beschränkt.

Stand: Juni 2019

Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch beschlossen

Am 06.06.2019 hat der Bundestag ein Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch beschlossen. Dieses ist grundsätzlich zu begrüßen, enthält jedoch auch Regelungen, die für das Handwerk belastend sind. Insbesondere wird der Bußgeldkatalog erweitert. Nunmehr soll Unternehmern die Subunternehmer beschäftigen, ein Bußgeld auch bei fahrlässiger Unkenntnis über die Erfüllung der gewerbe- und handwerksrechtlichen Voraussetzungen des Subunternehmers drohen.

Über den weiteren Gang des Gesetzgebungsverfahrens halten wir Sie auf dem Laufenden.


Stand: Juni 2019

Neufassung Bundesimmissionsschutzgesetz

Im April 2019 ist die Neufassung des Bundesimmissionsschutzgesetzes in Kraft getreten. Es enthält Regelungen zu Luftreinhalteplänen, die für das Handwerk bedeutsam sind. Es wurde dabei Schwellenwerte für die Belastung mit Stickoxiden eingeführt, bei deren Überschreiten es zulässig ist, Fahrverbote anzuordnen. Um solche Fahrverbote zu vermeiden, sind Städte und Gemeinden angehalten, wirksame Luftreinhaltepläne aufzustellen und durchzusetzen. Für den Fuhrpark des Handwerks findet sich im Gesetz jedoch eine Ausnahme von Fahrverboten für Dieselfahrzeuge mit Euro-6-Norm bis 3,5 Tonnen. Für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen mit Euro IV-Norm gilt diese Ausnahme zwar zunächst auch. Hier soll es aber möglich sein, von der Ausnahme abzuweichen, wenn auf andere Weise die Einhaltung der Grenzwerte nicht sichergestellt werden kann.

Mit diesen Regelungen in Verbindung steht die Neufassung des Straßenverkehrsgesetzes, die es Behörden erlaubt, die Kennzeichen in Umweltzonen einfahrender Fahrzeuge zu scannen und mit der Datenbank des Kraftfahrt-Bundesamtes abzugleichen. Damit soll den Behörden ermöglicht werden, zu überprüfen, ob Fahrzeuge die Zonen befahren dürfen. Wann in der Praxis von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, ist allerdings noch unklar.


Stand: Juni 2019

Mitgliedsstaaten müssen Arbeitgeber verpflichten, ein System zur Arbeitszeiterfassung einzurichten

Der Europäische Gerichtshof hat am 14.05.2019 entschieden, dass Mitgliedsstaaten der EU, zum Schutz der Arbeitnehmer alle Arbeitgeber verpflichten müssen, die tägliche Arbeitszeit zu erfassen. Die Systeme sollen sicherstellen, dass Arbeitnehmer ihre Rechte aus der EU-Arbeitszeitrichtlinie effektiv geltend machen können. Dies betrifft die Feststellung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit einschließlich Überstunden, sowie die tägliche zusammenhängende Mindestruhezeit.

Wie dieses System durch die Bundesrepublik Deutschland umgesetzt wird, bleibt abzuwarten. Es ist jedoch zu erwarten, dass neben den aktuell bereits aus Arbeitszeit-, Mindestlohn- und Arbeitnehmer-Entsendegesetz bestehenden Dokumentationspflichten, weitere hinzutreten werden und sich somit ein Mehraufwand für die Betriebe ergeben wird.

Über die weiteren Entwicklungen halten wir Sie auf dem Laufenden.


Stand: Juni 2019

Anspruch von Erben auf Abgeltung von Resturlaub

Das Bundesarbeitsgericht hat am 22.01.2019 entschieden, dass Erben einen Anspruch auf die Abgeltung von Resturlaub eines Arbeitnehmers haben, der während des Arbeitsverhältnisses verstirbt. Damit setzt das Gericht eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes um, der feststellt, dass der Urlaub neben der Erholung auch eine finanzielle Komponente hat. Die Vergütung des Resturlaubes, den der Arbeitnehmer nicht mehr in Anspruch nehmen kann, geht in die Erbmasse ein.

Mit seiner Entscheidung ändert das Arbeitsgericht seine bisherige Rechtsprechung, nach der Urlaubs- und damit auch Abgeltungsansprüche mit dem Tod eines Arbeitnehmers untergingen. Die Entscheidung betrifft sowohl den gesetzlichen Mindest- und Sonderurlaub sowie darüber hinausgehende tarifliche Urlaubsansprüche.

Handwerksbetriebe, die Fragen zum Thema haben, wenden sich gern bei der Handwerkskammer für  Ostthüringen an Herrn Allgäuer, Referatsleiter Recht, Tel.: 0365 8225 117, Email:
allgaeuer@hwk-gera.de.


Stand: April 2019

Verfall von Urlaubsansprüchen – Obliegenheit des Arbeitgebers

Bereits im Dezember 2018 hatten wir Sie über die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes informiert, der entschied, dass Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers nur dann verfallen, wenn der Arbeitgeber ihn rechtzeitig aufgefordert hat, Urlaub zu nehmen.

Diese Rechtsprechung wurde nun vom Bundesarbeitsgericht, im Urteil vom 19.02.2019 umgesetzt. Somit haben Arbeitgeber nunmehr die Obliegenheit, den Arbeitnehmer individuell aufzufordern, seinen Jahresurlaub rechtzeitig vor Ende des Arbeitsverhältnisses oder des Übertragungszeitraumes zu nehmen. Ein allgemeiner Hinweis an die Belegschaft genügt dem nicht. Der Hinweis muss zudem so konkret sein, dass der Arbeitnehmer klar erkennen kann, was ihn betrifft. Zudem muss der Arbeitgeber klar aufzeigen, dass der Urlaub und damit auch der Anspruch auf Abgeltung verfällt, wenn er nicht vor Ablauf des Kalenderjahres oder Übertragungszeitraumes genommen wird. Letztlich muss der Hinweis rechtzeitig erfolgen. Was „rechtzeitig“ bedeutet lässt das Urteil zwar offen. Es wird jedoch von einem Zeitraum auszugehen sein, der den Arbeitnehmer tatsächlich in die Lage versetzt, den verbleibenden Urlaub zu nehmen. Im Streitfalle muss der Arbeitgeber nachweisen, dass er den Arbeitnehmer entsprechend informiert hat. Daher ist eine schriftliche Mitteilung an den Arbeitnehmer, die nachweisbar zugestellt wird, aus Beweisgründen ratsam.

Handwerksbetriebe, die Fragen zum Thema haben, wenden sich gern bei der Handwerkskammer für  Ostthüringen an Herrn Allgäuer, Referatsleiter Recht, Tel.: 0365 8225 117, Email:
allgaeuer@hwk-gera.de.


Stand: April 2019

Erweiterter Geltungsbereich des ElektroG kommt

Seit dem 15.08.2018 gilt der offene Anwendungsbereich des Elektronikgerätegesetzes für alle elektrischen und elektronischen Geräte, sofern sie nicht ausdrücklich davon ausgenommen sind. Welche Produkte Komponenten enthalten, die unter diesen Anwendungsbereich fallen und welche nicht, hat in der letzten Zeit zu erheblichen Rechtsunsicherheiten geführt.

Ab dem 01. Mai 2019 sollen nun auch sogenannte passive Geräte unter den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen. Passive Geräte sind solche, die elektrische Ströme lediglich durchleiten, insbesondere Kabel und dergleichen. Handwerker, die diese passiven Geräte verbauen, wären damit gezwungen, sich bei der „stiftung ear“ zu registrieren. Handwerksverbände sind derzeit bestrebt, dass eine Klarstellung dahingehend getroffen wird, dass Handwerker, die Komponenten, die bereits registriert sind, lediglich zusammenfügen, nicht als Hersteller gelten.

Über die weiteren Entwicklungen halten wir Sie auf dem Laufenden.


Stand: April 2019

Neues Vertragswerk zur Haftungsübernahme im SHK-Bereich

Bereits seit mehreren Jahren besteht für Mitgliedsbetriebe des Zentralverbandes Sanitär Heizung Klima (ZVSHK) ein Regelwerk zur Haftungsübernahme im Verhältnis des Handwerkers zum Hersteller von Bauteilen. Dieses Vertragswerk soll die Lücken, die das Zivilrecht bei der Haftungsübernahme in Fällen der Mangelgewährleistung aufweist weitgehend schließen und somit insbesondere den Handwerker vor finanziellem Schaden schützen.

Auch nach der Neuregelung des Werkvertragsrechts im Jahr 2018, welches die Haftungsverteilung bereits besser regelt, bestehen noch gewisse Deckungslücken. Diese sollen mit der neuen Haftungsübernahmevereinbarung „HÜV 2.0“ geschossen werden sollen. Die Haftungsübernahmevereinbarung bietet neben dem gesetzlichen Anspruch gegen seinen Lieferanten einen eigenen Ersatzanspruch gegenüber dem Hersteller. Das neue Vertragswerk differenziert nicht zwischen großem und kleinem Werkvertrag. So werden die Ansprüche des SHK-Betriebes innerhalb von 5 Jahren nach Abnahme der Leistung gewährt, unabhängig davon, ob die Gewährleistungsfrist gegenüber dem Endkunden bereits verstrichen ist. Zudem bietet der ZVSHK zur Vereinfachung und Beschleunigung einen digitalen Schadensmeldeprozess an.

Welche Hersteller bereits Vertragspartner der Haftungsübernahmevereinbarung sind, kann auf der Internetseite www.zvshk.de eingesehen werden.

Handwerksbetriebe, die Fragen zum Thema haben, wenden sich gern bei der Handwerkskammer für  Ostthüringen an Herrn Allgäuer, Referatsleiter Recht, Tel.: 0365 8225 117, Email:
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Stand: April 2019

Die Abnahme des Werkes – ein bedeutender Zeitpunkt für den Handwerker

Ist die Werkleistung erbracht, hat der Handwerker seine wesentliche Vertragspflicht, mit der der Handwerker grundsätzlich in Vorleistung geht, erfüllt. Bevor der Auftraggeber jedoch seiner Vergütungspflicht nachkommen muss, gilt es die Abnahme durchzuführen. Die erfolgreiche Abnahme, also die Entgegennahme des Werkes ohne Mängeleinrede, löst die Fälligkeit des Werklohnanspruches aus. Aber nicht nur das. Mit der Abnahme geht auch die Gefahr der Haftung für die zufällige Zerstörung oder Beschädigung des Werkes auf den Auftraggeber über.

Die Abnahme kann entweder förmlich erfolgen, indem Handwerker und Auftraggeber das Werk gemeinsam begutachten und darüber idealerweise ein Abnahmeprotokoll erstellen, dass von beiden Seiten unterzeichnet wird. Erstellt der Auftraggeber das Protokoll, sollte es sorgsam geprüft werden. Eine Abnahme kann aber auch durch schlüssiges Verhalten des Auftraggebers erfolgen, insbesondere durch Benutzung des Werkes oder vorbehaltloser Zahlung der Schlussrechnung. Doch Vorsicht! Da bei der schlichten Benutzung nichts ausdrücklich erklärt wird, kann es sein, dass ein Gericht darin keine Abnahme erkennt, z.B. wenn der Auftraggeber keine andere Wahl hat, als das Werk zu nutzen. Wird der Handwerker zur Abnahme durch den Auftraggeber aufgefordert, ist es ratsam, diesem Anliegen nachzukommen und die Feststellungen zu dokumentieren. Das neue Bauvertragsrecht hält zudem Regelungen bereit, für den Fall, dass der Auftraggeber nicht an der Abnahme mitwirken will. Dabei muss der Handwerker eine angemessene Frist zur Abnahme setzen. Verstreicht diese ohne Erhebung der Mängeleinrede durch den Auftraggeber, gilt das Werk fiktiv als abgenommen. Zu beachten ist hierbei, dass der Handwerker gegenüber Verbrauchern auf diese Rechtsfolge in Textform hinweisen muss.

Werden Mängel geltend gemacht, muss der Handwerker diese untersuchen und beheben. Danach ist nochmals eine Abnahme durchzuführen. Widerspricht der Handwerker einem behaupteten Mangel, muss er diesen zwar trotzdem untersuchen, kann aber mit dem Auftraggeber zuvor vereinbaren - und idealerweise zu Papier bringen -, dass dieser die Kosten der Untersuchung tragen soll, wenn tatsächlich kein Mangel gefunden wird.

Handwerksbetriebe, die Fragen zum Thema haben, wenden sich gern bei der Handwerkskammer für  Ostthüringen an Herrn Allgäuer, Referatsleiter Recht, Tel.: 0365 8225 117, Email:
allgaeuer@hwk-gera.de.


Stand: April 2019

Das neue Verpackungsgesetz

Am 01.01.2019 ist das neue Verpackungsgesetz in Kraft getreten. Diesem unterfallen alle am dualen System beteiligungspflichtigen Verpackungen, die mit Ware befüllt werden und die typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall enden. Diese müssen von demjenigen, der sie zuerst in Verkehr bringt, beim dualen System angemeldet werden. Dafür ist die kostenlose persönliche Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (www.verpackungsregister.org) erforderlich. Die Registrierung gilt auch für Betriebe, die bereits am dualen System beteiligt sind.

Das Gesetz unterscheidet mehrere Verpackungskategorien. Als „Verkaufsverpackung“ gilt, was dem Schutz, der Lieferung, der Handhabung und Darbietung von Waren dient. Dazu zählen auch Packhilfsmittel wie Etiketten, Aufhänghilfen und Verschlüsse. Zu Verkaufsverpackungen zählen auch die im folgenden beschriebenen Service- und Umverpackungen. Als „Umverpackung“ gilt eine Verpackung, die mehrere (ggf. einzeln verpackte) Verkaufseinheiten zusammenfasst, wie z.B. Flaschenträger. „Transportverpackungen“ sind solche, die die Handhabung beim Transport erleichtern und die Ware schützen. Diese Verpackungen sind üblicherweise nicht für den Endkunden bestimmt. „Versandverpackungen“ umfassen Verpackung und Füllmaterial, das für den sicheren Versand zum Endverbraucher in Verkehr gebracht und bei diesem als Abfall anfällt. „Serviceverpackungen“ sind solche, die erst beim Letztvertreiber mit Ware befüllt werden, um die Übergabe beim Endverbraucher zu ermöglichen, wie Brötchentüten, Fleischerpapier und to-go Becher. Nur diese Verpackungen dürfen, obwohl sie nach dem Befüllen erstmals in Verkehr gebracht werden, durch den Handwerker bereits mit Systembeteiligung gekauft werden. Hier entfällt somit eine eigene Anmeldepflicht des Handwerkers.

Weitere Informationen, sowie Infoflyer finden Sie unter www.zdh.de/verpackungsgesetz.


Stand: April 2019

Kein Mindestlohnanspruch bei Praktikum mit Unterbrechung

Wird ein Praktikum zur beruflichen Orientierung durchgeführt, das nicht länger als drei Monate dauert, hat der Praktikant keinen Anspruch auf eine Vergütung mit dem gesetzlichen Mindestlohn. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 30.01.2019 nunmehr klargestellt, dass ein Anspruch auch dann nicht gegeben ist, wenn der Dreimonatszeitraum wegen einer Unterbrechung des Praktikums überschritten wird. Voraussetzung ist, dass die Unterbrechung durch den Praktikanten veranlasst und die Praktikumszeiten noch einen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang haben. Die Unterbrechungszeit wird dann nicht in die Praktikumszeit eingerechnet. Von dieser Entscheidung bleibt eine angemessene Vergütung nach dem Berufsbildungsgesetz unberührt.

Mit der Entscheidung sind wesentliche Rechtsunsicherheiten bei der Beschäftigung von Praktikanten beseitigt worden.

Handwerksbetriebe, die Fragen zum Thema haben, wenden sich gern bei der Handwerkskammer für  Ostthüringen an Herrn Allgäuer, Referatsleiter Recht, Tel.: 0365 8225 117, Email:
allgaeuer@hwk-gera.de.


Stand: April 2019

 Antrag auf Erlass einer Verordnung zur Erstreckung eines Tarifvertrags für das Gerüstbauer-Handwerk

Der Bundesverband Gerüstbau, die Bundesinnung für das Gerüstbauer-Handwerk sowie die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, haben einen Antrag auf Erlass einer Verordnung zur Erstreckung des Tarifvertrages über den Mindestlohn und die Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Gerüstbauer-Handwerk über das gesamte Bundesgebiet gestellt.

Vom Geltungsbereich der Tarifbedingungen sind alle Beschäftigten des Gerüstbauer-Handwerks, mit Ausnahme insbesondere der Praktikanten, Schüler, reinen Lagermitarbeiter und des Reinigungspersonals. Als Betrieb im Sinne des Tarifvertrages gilt auch eine selbstständige Betriebsabteilung. Nicht erfasst werden Betriebe oder Betriebsabteilungen, die bereits vom Rahmentarifvertrag für das Baugewerbe, das Maler- und Lackierer-, sowie das Dachdeckerhandwerk erfasst sind.

Erfasst wären von der neuen Verordnung alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer – auch Zeitarbeitnehmer – die bisher nicht an den Tarifvertrag gebunden waren. Der Branchenmindestlohn beträgt ab dem 01.06.2019 11,88 Euro pro Stunde.

Über die Beschlussfassung zum Antrag, halten wir Sie auf dem Laufenden.

Fachkräfteeinwanderungsgesetz beschlossen

Der Deutsche Bundestag hat am 07.06.2019 das Fachkräfteeinwanderungsgesetz beschlossen. Gegenüber dem bisherigen Entwurf wird klargestellt, dass ein Anspruch auf eine Blaue Karte EU besteht. Zudem werden die Anforderungen an Schulabschlüsse aus den Heimatländern der Migranten abgesenkt. Damit wird die Ausbildungsplatzsuche erleichtert. Die Mitteilungsfrist für Arbeitgeber gegenüber der Ausländerbehörde, bei vorzeitiger Beendigung des Ausbildungsverhältnisses, wird von 2 auf 4 Wochen verlängert. Bewerber über 45 Jahre müssen ein monatliches Arbeitsentgelt von über 55% der Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung oder eine angemessene Altersvorsorge nachweisen. Die Zentrale Servicestelle Anerkennung wird – zunächst befristet bis 2023 – bei der Bundesagentur für Arbeit angesiedelt.

Insgesamt greift das Gesetz zwar einige Forderungen des Handwerks auf, wartet andererseits aber auch mit neuen bürokratischen Lasten für Handwerker auf. Das Gesetz wird demnächst im Bundesrat beraten und soll zum 01.01.2020 in Kraft treten. Über die weiteren Entwicklungen halten wir Sie auf dem Laufenden.


Stand: Juni 2019

Kein Mindestlohnanspruch bei Praktikum mit Unterbrechung

Wird ein Praktikum zur beruflichen Orientierung durchgeführt, das nicht länger als drei Monate dauert, hat der Praktikant keinen Anspruch auf eine Vergütung mit dem gesetzlichen Mindestlohn. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 30.01.2019 nunmehr klargestellt, dass ein Anspruch auch dann nicht gegeben ist, wenn der Dreimonatszeitraum wegen einer Unterbrechung des Praktikums überschritten wird. Voraussetzung ist, dass die Unterbrechung durch den Praktikanten veranlasst und die Praktikumszeiten noch einen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang haben. Die Unterbrechungszeit wird dann nicht in die Praktikumszeit eingerechnet. Von dieser Entscheidung bleibt eine angemessene Vergütung nach dem Berufsbildungsgesetz unberührt.

Mit der Entscheidung sind wesentliche Rechtsunsicherheiten bei der Beschäftigung von Praktikanten beseitigt worden.

Handwerksbetriebe, die Fragen zum Thema haben, wenden sich gern bei der Handwerkskammer für  Ostthüringen an Herrn Allgäuer, Referatsleiter Recht, Tel.: 0365 8225 117, Email:
allgaeuer@hwk-gera.de.


Stand: April 2019

Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen im Schornsteinfegerhandwerk

Mit Wirkung zum 01. Oktober 2018 gilt nunmehr ein neuer allgemeinverbindlicher Mindestlohn und neue Ausbildungsvergütungshöhen im Schornsteinfegerhandwerk.

Der den Mindestlohn betreffende Tarifvertrag gilt für Arbeitnehmer, die zulassungspflichtige Tätigkeiten des Schornsteinfegerhandwerks nach Anlage A Nr. 12 der Handwerksordnung ausüben. Der Mindestlohn beträgt 13,20 EUR pro Stunde. Für Überschreitungen der für das Arbeitsverhältnis maßgeblichen Arbeitszeit gilt eine Obergrenze von 240 Stunden pro 12 Monate. Der Ausgleich kann über Entgelt oder Freizeitausgleich erfolgen.

Der die Ausbildungsvergütung betreffende Tarifvertrag, gilt für Auszubildende und Umschüler im Ausbildungsberuf „Schornsteinfeger“ nach der entsprechenden Ausbildungsverordnung. Die Ausbildungsvergütungen betragen für das erste Ausbildungsjahr mindestens 520 Euro, für das zweite mindestens 590 Euro und für das dritte mindestens 690 Euro.

Handwerksbetriebe, die Fragen zum Thema haben, wenden sich gern bei der Handwerkskammer für  Ostthüringen an Herrn Allgäuer, Referatsleiter Recht, Tel.: 0365 8225 117, Email:
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Stand: April 2019

Entwurf eines Gesetzes zur beruflichen Bildung

Ein fairer, unverzerrter Wettbewerb, ist die Grundlage einer funktionierenden Marktwirtschaft. Daher ist es folgerichtig, dass Verstöße einzelner Marktteilnehmer durch Wettbewerber abgemahnt werden können. Es besteht umgekehrt jedoch die Gefahr, dass derartige rechtliche Instrumente, zum Vorteil einzelner ausgenutzt werden.

Um einer „Abmahnindustrie“ entgegen zu wirken, soll ein „Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“ geschaffen werden. Die Missbrauchsvorbeugung soll dadurch erreicht werden, dass die Anforderungen an die Geltendmachung eines derartigen Anspruchs angehoben werden. Zum anderen sollen die finanziellen Anreize gesenkt und der Kreis der Abmahnbefugten beschränkt werden. Leider sieht der Gesetzesentwurf keine Lösung des Abmahnrisikos für datenschutzrechtliche Verstöße vor.

Über weitere Entwicklungen halten wir Sie auf dem Laufenden.

Stand: Februar 2019

Steuerbescheide des Zolls ändern die Einstufung von Handwerkerfahrzeugen – Einspruch möglich

Bisher wurden Handwerkerfahrzeuge, die zulassungsrechtlich als „Lkw“ eingestuft sind und steuerlich als Nutzfahrzeuge behandelt werden, durch den Zoll für die Berechnung der Kraftfahrzeugsteuer auch als „Lkw“ eingestuft.

Seit Dezember 2018 häufen sich jedoch die Fälle, in denen die Einstufung auf „Pkw“ geändert wird. Die Folge ist, dass dadurch pro Fahrzeug eine deutliche steuerliche Mehrbelastung entsteht. Hintergrund ist, die meist privat genutzten „Pick-Ups“ von der günstigeren Kfz-Steuer auszuschließen, wenn die Prägung des Fahrzeugs zur Personenbeförderung gegenüber dem Gütertransport überwiegt.

Für die Bewertung dieser Prägung ist die Bodenfläche entscheidend. Ein Fahrzeug der Fahrzeugklasse N1 (leichtes Nutzfahrzeug) dient dann überwiegend der Personenbeförderung, wenn es neben dem Fahrersitz über drei bis acht Sitzplätze verfügt und die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs ausmacht. Die neue Fahrzeugeinstufung betrifft nun auch zunehmend die im Handwerk häufig genutzten Pritschenwagen mit Doppelkabinen.

Seit Ende 2018 werden durch den Zoll die von der Zulassungsstelle gemeldeten Daten über die Anzahl der Sitzplätze genutzt und geänderte Steuerbescheide automatisiert versandt. Das Verhältnis der Flächen, wie oben dargestellt, bleibt dabei jedoch außer Betracht, weil dieses nur im Wege der Einzelfallprüfung möglich ist.

Der ZDH rät daher, gegen den geänderten Kfz-Steuerbescheid Einspruch bei der Zollbehörde einzulegen und das eigene Fahrzeug auf Sitzplätze und Flächenaufteilung hin zu überprüfen. Die Einspruchsfrist beträgt vier Wochen nach Erhalt des Bescheides. Das Einspruchsverfahren ist kostenfrei und der Einspruch kann zurückgenommen werden, wenn er nicht erfolgversprechend erscheint.

Handwerksbetriebe, die Fragen zum Thema haben, wenden sich gern bei der Handwerkskammer für  Ostthüringen an Herrn Allgäuer, Referatsleiter Recht, Tel.: 0365 8225 117, Email:
allgaeuer@hwk-gera.de.


Stand: Februar 2019

Entwurf eines Gesetzes gegen Abmahnmissbrauch

Ein fairer, unverzerrter Wettbewerb, ist die Grundlage einer funktionierenden Marktwirtschaft. Daher ist es folgerichtig, dass Verstöße einzelner Marktteilnehmer durch Wettbewerber abgemahnt werden können. Es besteht umgekehrt jedoch die Gefahr, dass derartige rechtliche Instrumente, zum Vorteil einzelner ausgenutzt werden.

Um einer „Abmahnindustrie“ entgegen zu wirken, soll ein „Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“ geschaffen werden. Die Missbrauchsvorbeugung soll dadurch erreicht werden, dass die Anforderungen an die Geltendmachung eines derartigen Anspruchs angehoben werden. Zum anderen sollen die finanziellen Anreize gesenkt und der Kreis der Abmahnbefugten beschränkt werden. Leider sieht der Gesetzesentwurf keine Lösung des Abmahnrisikos für datenschutzrechtliche Verstöße vor.

Über weitere Entwicklungen halten wir Sie auf dem Laufenden.

Stand: Februar 2019

Vergütung von Reisezeiten bei Auslandsentsendung

Mit Urteil vom 17.10.2018 entschied das Bundesarbeitsgericht, dass Hin- und Rückreisezeiten von Arbeitnehmern, die vorübergehend im Ausland eingesetzt werden, wie Arbeitszeit zu vergüten ist. Dies begründet sich darin, dass derartige Reisen dienstlich bedingt sind und im Interesse des Arbeitgebers liegen. Tarifvertraglich kann zwar etwas Anderes geregelt werden, jedoch darf die Vergütung für einen arbeitsbedingten Auslandsaufenthalt unter Einbeziehung der Reisezeit den gesetzlichen Mindestlohn nicht unterschreiten. Die Vergütung kann auch durch Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto erfolgen. Einschränkend stellte das Gericht klar, dass bei der Auswahl der Reiseroute, mit Rücksicht auf den Arbeitgeber, die kostengünstigste Alternative zu wählen ist. Grenze ist hierbei die Zumutbarkeit für den Arbeitnehmer.

Keine Aussage ist mit dem vorliegenden Urteil darüber getroffen, ob Reisezeiten der Entsendung im Inland ebenso der Vergütungspflicht unterfallen.

Im Unterschied zu arbeitsbedingten Reisen ist der tägliche Weg von der Wohnung des Arbeitnehmers zur Arbeitsstelle allein in dessen Interesse und daher nicht zu vergüten.

Handwerksbetriebe, die Fragen zum Thema haben, wenden sich gern bei der Handwerkskammer für  Ostthüringen an Herrn Allgäuer, Referatsleiter Recht, Tel.: 0365 8225 117, Email:
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Stand: Februar 2019

Entwurf eines Fachkräfteeinwanderungsgesetzes

Das Handwerk benötigt dringend fachlich qualifizierten Nachwuchs. Ein Weg ist, diesen über gezielte Qualifizierung einheimischer Arbeitskräfte zu schaffen. Ein weiterer ist, die aktuelle Migration zum Anlass zu nehmen, bereits qualifizierte Arbeitnehmer aus anderen Ländern zu binden. Dem soll das derzeit im Entwurf befindliche Fachkräfteeinwanderungsgesetz Rechnung tragen. Dadurch soll eine Zuwanderung von Fachkräften auch über sog. „Engpassberufe“ hinaus ermöglicht werden. Ebenso soll der Vorrang für deutsche Arbeitsuchende zukünftig entfallen. Zudem soll ein einheitliches Niveau der Beherrschung der deutschen Sprache festgelegt werden. Zudem sollen Aufenthaltstatbestände, für die Berufsausbildung, die Anerkennung von ausländischer Berufsausbildungen, der Ausbildungsplatzsuche und dem Aufenthalt als Fachkraft geschaffen werden. Daneben werden Unternehmen allerdings auch zusätzliche Mitteilungspflichten, insbesondere über das vorzeitige Ende einer Beschäftigung auferlegt. Zudem sollen Arbeitgeber verpflichtet werden, vor Beginn eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses zu prüfen, ob der Arbeitnehmer über einen Aufenthaltstitel verfügt und kein Beschäftigungsverbot vorliegt. Letztendlich sollen die Voraussetzungen für eine dauerhafte Niederlassungserlaubnis von Ausländern in Deutschland geschaffen werden, um der Unsicherheit über den Verbleib der ausgebildeten bzw. eingearbeiteten Fachkräfte zu begegnen.

Stand: Januar 2019

EU-Verbraucherrechte werden gestärkt – zu Lasten der Wirtschaft

Was für den Privatmann ein Vorteil, ist für den Handwerker häufig eine Belastung. Derzeit treibt der EU-Ministerrat eine Reform des Fernabsatzrechtes, auch als Online-Warenhandel bekannt, voran. Bisher wurde bei Geschäften, die nur über Fernkommunikationsmitteln geschlossen wurden vermutet, dass der Verkäufer einen Mangel an der Ware zu vertreten hat, wenn dieser innerhalb von 6 Monaten nach Lieferung aufgetreten ist. Der Händler trägt damit das Risiko, das Gegenteil beweisen zu müssen. Diese Regelung soll nun auf mindestens ein Jahr ausgedehnt werden. Damit wird die Gewährleistungshaftung zu Lasten auch des Handwerks ausgedehnt.

Zudem ist vorgesehen, auf europäischer Ebene, die Möglichkeit einer Verbraucher-Sammelklage zu eröffnen. Einzelne Forderungen des Handwerks werden bei dieser Klageart jedoch berücksichtigt. Insbesondere sind nur Verbraucherorganisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht klagebefugt, um Missbrauch vorzubeugen.

Handwerksbetriebe, die Fragen zum Thema haben, wenden sich gern bei der Handwerkskammer für  Ostthüringen an Herrn Allgäuer, Referatsleiter Recht, Tel.: 0365 8225 117, Email:
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Stand: Januar 2019

Kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Verzugspauschale im Arbeitsrecht

Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht vor, dass der Gläubiger einer Leistung eine pauschale Entschädigung verlangen kann, wenn der Schuldner mit der Leistung in Verzug kommt.

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 25.09.2018 entschieden, dass diese Pauschale im Arbeitsrecht nicht gilt. Einige Landesarbeitsgerichte hatten bisher Arbeitgeber, die z.B. mit der Lohnzahlung im Verzug waren, zur Zahlung dieser Pauschale verurteilt. Die Entscheidung kommt Arbeitgebern zugute und ist deshalb aus Sicht des Handwerks zu begrüßen.

Handwerksbetriebe, die Fragen zum Thema haben, wenden sich gern bei der Handwerkskammer für  Ostthüringen an Herrn Allgäuer, Referatsleiter Recht, Tel.: 0365 8225 117, Email:
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Stand: Januar 2019

 Streitthema Weihnachtsgeld – wann müssen Handwerksbetriebe zahlen?

Der Anspruch auf Weihnachtsgeld ist vor dem Jahreswechsel ein häufiges Thema. Wird eine Jahressonderzahlung arbeits- oder tarifvertraglich oder durch Betriebsvereinbarungen zugesichert, ergibt sich keine Unklarheit. Sich als Arbeitgeber nachträglich von einer Zahlungspflicht zu befreien ist kaum aussichtsreich.

Ist eine Sonderzahlung nicht ausdrücklich vereinbart, kann sich eine Zahlungspflicht jedoch auch aus einer sogenannten „betrieblichen Übung“ ergeben. Das ist eine gleichförmige Wiederholung von nicht vertraglich vereinbarten Sonderzahlungen, die das Vertrauen des Arbeitnehmers begründen können, diese Zahlungen würden auch weiter geleistet. Da der Schutz der Arbeitnehmer in der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte hoch angesetzt wird, kann eine betriebliche Übung sogar schon mit einmaliger, vorbehaltloser Zahlung begründet werden.

Eine Möglichkeit für Arbeitgeber, sich vertraglich oder durch betriebliche Übung nicht zu binden, war bisher ein ausdrücklicher „Freiwilligkeitsvorbehalt“. Dieser Vorbehalt wird durch aktuelle Tendenzen in der Rechtsprechung jedoch zunehmend kritisch betrachtet. Arbeitgeber sollten sich daher vor der Zahlung oder Streichung einer Zahlung von Weihnachtsgeld, über die Rechtslage informieren.

Stand: Dezember 2018

 Qualifizierungschancengesetz beschlossen

Der Bundestag hat am 30.11.2018 das „Gesetz zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung“ (Qualifizierungschancengesetz) beschlossen, welches zum 01.01.2019 in Kraft tritt. Es regelt die Rahmenbedingungen für die Förderung von Weiterbildungsmaßnahmen für Beschäftigte und Arbeitsuchende. Die wesentlichen Eckpunkte sind: Weiterbildungsförderung, sofern für die angestrebte Tätigkeit eine Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt besteht; Verzicht auf vorangegangene berufliche Tätigkeit, bei angestrebter Tätigkeit in „Engpassberufen“; Abweichung von der (zusammenhängend) vierwöchigen Dauer einer Weiterbildungsmaßnahme, auf eine (zeitlich flexible) Weiterbildung über mindestens insgesamt 160 Stunden; Weiterbildung im Betrieb, sofern die Maßnahme von einem zugelassenen Bildungsträger durchgeführt wird.

Daneben wird zum 01.01.2019 der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung auf 2,5 Prozent abgesenkt. Dagegen wurde die Dauer von Beschäftigungsverhältnissen, welche dem Bezug von Arbeitslosengeld für überwiegend kurzfristig Beschäftigte zugrunde liegen, von 10 auf 14 Wochen erhöht. Somit haben mehr Personen Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dieser Regelung.

Handwerksbetriebe, die Fragen zum Thema haben, wenden sich gern bei der Handwerkskammer für  Ostthüringen an Herrn Allgäuer, Referatsleiter Recht, Tel.: 0365 8225 117, Email: allgaeuer@hwk-gera.de.

Stand: Dezember 2018

 Maut für mittelschwere Lkw könnte bald kommen

In einem früheren Artikel hatten wir Sie bereits über die seit dem 01.07.2018 geltende Mautpflicht für Lkw über 7,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht, auf deutschen Bundesstraßen informiert. Die blau-gelben Mautkontrollsäulen sind am Straßenrand mittlerweile unübersehbar.

Mit dem neuen Mobilitätspaket der europäischen Union, soll sich die Mautpflicht bereits ab 2020 auch auf mittelschwere Lkw ab 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht erstrecken. Zudem ist bereits in Planung, ab 2027 auch leichte Nutzfahrzeuge unter 3,5 Tonnen und Pkw in die streckenbezogene Maut einzubeziehen.

Stand: Dezember 2018

 Keine sofortige Auswertungs- und Löschungspflicht für zulässige Videoüberwachung

Durch Urteil vom 23.08.2018 entschied das Bundesarbeitsgericht, dass Videomaterial aus einer zulässigen Videoüberwachung von Geschäftsräumen nicht sofort ausgewertet und gelöscht werden muss. Vielmehr dürfen Handwerker mit der Auswertung warten, bis ein berechtigter Anlass dafür besteht.

Das betrifft insbesondere Fälle, in denen die Aufzeichnungen zur Feststellung rechtswidrigen Verhaltens der eigenen Mitarbeiter führt. Eine, aufgrund der Auswertung von zulässiger Videoüberwachung ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung, ist somit auch dann wirksam, wenn die Auswertung nicht sofort nach der Handlung des Mitarbeiters erfolgte.

Zulässig ist die Videoüberwachung insbesondere dann, wenn sie sich auf öffentlich zugängliche Bereiche von Geschäftsräumen beschränkt und ausdrücklich auf die Überwachung hingewiesen wird. Durch zulässige Videoüberwachung wird weder der Datenschutz noch das Persönlichkeitsrecht von Betroffenen verletzt.

Handwerksbetriebe, die Fragen zum Thema haben, wenden sich gern bei der Handwerkskammer für  Ostthüringen an Herrn Allgäuer, Referatsleiter Recht, Tel.: 0365 8225 117, Email: allgaeuer@hwk-gera.de.

Stand: Dezember 2018

 Kein automatischer Verfall von Urlaubsansprüchen

Durch Urteil vom 06.11.2018, entschied der Europäische Gerichtshof, dass ein Arbeitnehmer seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht deshalb verliert, weil er diesen nicht beantragt. Damit dehnt das Gericht den Schutz des Arbeitnehmers weiter aus. Es erlegt dem Arbeitgeber die Obliegenheit auf, den Arbeitnehmer rechtzeitig vor Ablauf des Zeitraumes, in dem der jeweilige Jahresurlaub genommen werden kann aufzufordern, diesen zu beantragen. Zudem muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf den ansonsten drohenden Verfall des Anspruches hinweisen. Verzichtet der Arbeitnehmer, in Kenntnis dieser Rechtsfolge darauf, den ihm zustehenden Urlaub zu nehmen, ist der Arbeitgeber insbesondere nicht verpflichtet, den nicht genommenen Urlaub zu vergüten. Aufgrund der Beweispflicht des Arbeitgebers, dass er den Arbeitnehmer rechtzeitig über den drohenden Verfall der Urlaubsansprüche aufgeklärt hat, empfiehlt es sich, dies schriftlich vorzunehmen und den Arbeitnehmer die Kenntnisnahme quittieren zu lassen. Auch ist es möglich, dass der Arbeitgeber einseitig den Urlaub des Arbeitnehmers festlegt, wenn dieser keine Wünsche äußert. Er ist jedoch nicht dazu verpflichtet, den Arbeitnehmer zu zwingen, den ihm zustehenden Urlaub tatsächlich zu nehmen.

Handwerksbetriebe, die Fragen zum Thema haben, wenden sich gern bei der Handwerkskammer für  Ostthüringen an Herrn Allgäuer, Referatsleiter Recht, Tel.: 0365 8225 117, Email: allgaeuer@hwk-gera.de.

Stand: Dezember 2018

 Kein Abschluss von Verträgen zur Auftragsdatenverarbeitung erforderlich

Seit Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung Mitte des Jahres, erhalten Handwerker von Hausverwaltungen und Generalunternehmern vermehrt Verträge zur Auftragsdatenverarbeitung. Diese müssen von Handwerkern, die lediglich Kundendaten zur Durchführung des Werkvertrages benötigen, nicht abgeschlossen werden. Auftragsdatenverarbeitung liegt nur dann vor, wenn der Umgang mit personenbezogenen Daten Hauptzweck des Vertrages ist. Das ist jedoch bei Handwerkern regelmäßig nicht der Fall.

Handwerksbetriebe, die Fragen zum Thema haben, wenden sich gern bei der Handwerkskammer für  Ostthüringen an Herrn Allgäuer, Referatsleiter Recht, Tel.: 0365 8225 117, Email: allgaeuer@hwk-gera.de.

Stand: Dezember 2018

Das Teilhabechancengesetz

Das Teilhabechancengesetz – Chance auch für das Handwerk?

Das Handwerk hat derzeit eine gute Konjunktur. Um alle Aufträge bearbeiten zu können fehlt es allerdings an Fachkräften. Doch auch auf Helferniveau herrscht teileweise Mangel. Dem soll das neue Teilhabechancengesetz begegnen. Das Gesetz, welches Eingang in das Sozialgesetzbuch Teil 2 gefunden hat, soll Langzeitarbeitslosen den Weg in den ersten Arbeitsmarkt eröffnen und durch finanzielle Anreize für Arbeitgeber, die Aufnahme einer Beschäftigung ermöglichen. Soweit eine begrüßenswerte Zielstellung. Doch wird das Gesetz dem gerecht? Von Seiten der Spitzenverbände des Handwerks wird kritisiert, dass es sich lediglich um ein Förderinstrument handelt, in dem sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer „einrichten“ könnten, ohne das eine wirkliche Integration in den Arbeitsmarkt erfolgt. Sorge besteht weiter dahingehend, dass die in den ersten Jahren zu 100% geförderten Arbeitnehmer für einfache Tätigkeiten eingesetzt werden könnten, die dann zu Dumpingpreisen ausgeführt werden, was den Wettbewerb im Handwerk, gerade im ländlichen Gegenden belasten würde. Auf der Strecke geblieben sind die geforderten individuellen Integrationsmaßnahmen wie Fertigkeitsanalysen und gezielte Weiterbildung. Wie sich das Gesetz in der Praxis bewährt, wird abzuwarten bleiben.

Stand:  Dezember 2018

Auswirkungen des Brexit auf deutsche Handwerksbetriebe

Der Austritt Großbritanniens und Nordirlands aus der Europäischen Union rückt näher. Am 30.03.2019 soll er, nach derzeitigem Stand, vollzogen sein, mit erheblichen Folgen für den Verkehr von Waren und Dienstleistungen aus und nach Großbritannien. Handwerker, die geschäftliche Beziehungen mit der Insel pflegen, müssen sich teils spürbar umstellen und sollten rechtzeitig den Abschluss von Geschäftsvorfällen mit Bezug zum Austrittsland planen. Wesentliche Änderungen sind steuerrechtlicher Natur. Das ist zum einen der Wegfall der Geltung der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie für Großbritannien. Das Vereinigte Königreich kann danach seine Umsatzsteuer selbst festlegen. Zudem sind Zölle zu erwarten. Nach dem Austritt wird auf Importe aus dem Vereinigten Königreich die deutsche Einfuhrumsatzsteuer erhoben. Für Exporte müssen Handwerker Ausfuhrnachweise, nach der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) erbringen. Die Abwicklung des Warenverkehrs wird nach zollrechtlichen Verfahren ablaufen, die bestimmte Anmeldungen erfordern. Weiter verlieren die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern britischer Betriebe ihre Gültigkeit, sodass die Unternehmereigenschaft des Geschäftspartners auf andere Weise überprüft werden muss. Möglich ist auch, dass bestehende Geschäftsbeziehungen, etwa mit Zulieferern aus dem Vereinigten Königreich, wegen zollrechtlicher Beschränkungen nicht weitergeführt werden können und sich Handwerker neue Vertragspartner innerhalb des europäischen Binnenmarktes suchen müssen. Unklar ist derzeit, ob das reverse-charge-Verfahren, also die Umkehr der Umsatzsteuerschuld vom Unternehmer auf den Empfänger, erhalten bleibt, oder ob sich Handwerker selbst bei britischen Finanzämtern anmelden müssen. Die Erstattung von Vorsteuerbeträgen muss zukünftig bei dortigen Finanzämtern beantragt werden. Mitgeführtes Werkzeug und Material für Aufträge wird ebenfalls zollrechtlichen Bestimmungen unterworfen. Für Handwerker und deren Mitarbeiter werden bei arbeitsbedingten Aufenthalten im Vereinigten Königreich Aufenthaltsgenehmigungen und Arbeitserlaubnisse zu beantragen sein. Handwerksbetriebe, deren Gesellschaftsform aus dem britischen Recht stammt, wie z.B. die „ltd.“, werden diese gegebenenfalls umwandeln müssen. Werden Unternehmensdaten auf britischen Servern verwaltet, könnte eine Verlegung auf Server innerhalb der EU ratsam sein.

Zusammenfassend ist von einem finanziellen und bürokratischen Mehraufwand für Handwerker auszugehen, die Geschäftsbeziehungen nach Großbritannien aufrechterhalten wollen. Daher bleibt zu hoffen, dass bis zum endgültigen Austritt Freihandelsabkommen geschlossen werden können, um die dargestellten Konsequenzen abzumildern.

Stand: Dezember 2018

Erste Urteile zur Abmahnfähigkeit von Verstößen gegen das neue Datenschutzrecht

Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) hat seit ihrer vollen Geltung im Mai diesen Jahres, für einige Verunsicherung, insbesondere auch bei Handwerksbetrieben geführt. Die erwartete große Abmahnwelle ist zwar bisher nicht eingetreten, dennoch wurden die Gerichte vermehrt mit Abmahnungen wegen angeblicher Datenschutzverstöße durch Wettbewerber befasst. Seit dem 25.10.2018 gibt es, mit dem Urteil des Oberlandesgerichtes (OLG) Hamburg, nun eine erste obergerichtliche Rechtsprechung zur Abmahnfähigkeit durch Wettbewerber. Bisher gingen einige untere Instanzgerichte davon aus, dass das Datenschutzgesetz bereits abschließende Rechtsfolgen vorsieht, sodass kein Raum für Abmahnungen mehr bleibt. Dem tritt das OLG nun entgegen und geht von einer Abmahnfähigkeit aus. Es differenziert dabei aber nach dem konkreten Verstoß. Wird gegen eine Regelung verstoßen, die dem Schutz von Dritten oder Gemeinschaftsgütern dient, ist eine Abmahnung durch Wettbewerber ausgeschlossen. Nur wenn es sich um Vorschriften zur Regelung des Marktverhaltens handelt, sollen Wettbewerber abmahnberechtigt sein. Da das Thema grundsätzliche Bedeutung hat, wird die weitere höchstrichterliche und auch europäische Rechtsprechung abzuwarten bleiben.

Handwerksbetriebe, die Fragen zum Thema haben, wenden sich gern bei der Handwerkskammer für  Ostthüringen an Herrn Allgäuer, Referatsleiter Recht, Tel.: 0365 8225 117, Email: allgaeuer@hwk-gera.de.

Stand: Dezember 2018

Keine Tarifansprüche gegen sogenannte Solo-Selbstständige

Als Solo-Selbstständige bezeichnet man Personen, die ihren Betrieb führen, ohne weitere Arbeitnehmer zu beschäftigen oder die Absicht dazu zu haben. Sie sind im tarifrechtlichen Sinne nicht als Arbeitgeber anzusehen. Die Abgrenzung ist bedeutsam, da Arbeitgeber im Sinne des Tarifvertragsgesetzes der Tarifpflicht unterliegen und sich insbesondere bei Ausgleichs- und Urlaubskassen anmelden und jedenfalls den jährlichen Mindestbeitrag zahlen müssen. Das Bundesarbeitsgericht stellte dies im Fall eines Schornsteinfegers klar, der seinen Betrieb ohne Angestellte führen wollte. Das Gericht legte den in Streit stehenden Tarifvertrag, der von „Betrieben“ statt von „Arbeitgebern“ spricht, so aus, dass dem Vertrag nur Betriebe unterfallen, die auch Arbeitnehmer und Auszubildende beschäftigen. Dies könne auch durch die verfassungsmäßig verankerte Tarifautonomie nicht zu Lasten des Solo-Selbstständigen geändert werden, auch wenn die Sozial- und Ausgleichskassen großes Interesse haben, zur Finanzierung ihrer tariflichen Leistungen auf alle Betriebe zuzugreifen. Die Möglichkeit, sich als Außenseiter-Betrieb nicht dem Tarifrecht unterwerfen zu müssen, stellt für Solo-Selbstständige eine finanzielle Entlastung dar.

Im Fall der Soka-Bau wurde dieser Grundsatz sogar mit dem Gesetz zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe gesetzlich verankert.

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Stand: November 2018

Gesetzentwurf gegen Abmahnmissbrauch beschlossen

Das Bundeskabinett hat am 15.05.2019 einen Gesetzesentwurf für fairen Wettbewerb beschlossen. Aktuell hält das Wettbewerbsrecht hohe finanzielle Anreize für Abmahnungen, insbesondere im Bereich des Datenschutzrechtes bereit. Die Gefahr des Missbrauchs, dieses an sich legitimen Instrumentes, ist daher beachtlich und soll nunmehr eingeschränkt werden. 

Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass die Übernahme von Rechtsverfolgungskosten nicht erfolgt, wenn der Verstoß von einem Klein- und Kleinstbetrieb begangen wurde und die Abmahnung von einem Konkurrenten ausgeht. Es wird dadurch erwartet, dass Abmahnungen zukünftig nur noch von befugten Verbänden ausgehen.

Die Beschränkung der Abmahnung gilt auch für Verstöße gegen die Impressumspflicht im elektronischen Geschäftsverkehr.

Über das weitere Verfahren halten wir Sie auf dem Laufenden.


Stand: Juni 2019

Aktuelle Urteile zu Urlaubsansprüchen von Arbeitnehmern

Mit Urteil vom 19.03.2019, hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass in der Elternzeit eine Kürzung des Urlaubsanspruches um 1/12 für jeden vollen Monat der Elternzeit durch den Arbeitgeber zulässig ist. Die Kürzung sollte der Arbeitgeber, auch wenn das Urteil dies nicht ausdrücklich anordnet, dem Arbeitnehmer zuvor ausdrücklich mitteilen und sich aus Beweisgründen möglichst schriftlich bestätigen lassen.

Ebenfalls mit Urteil vom 19.03.2019 stellte das Bundesarbeitsgericht klar, dass der Arbeitgeber Zeiten unbezahlten Sonderurlaubs nicht in die Berechnung des gesetzlichen Mindesturlaubs einbeziehen muss. Bisher hatte das Bundesarbeitsgericht dies anders beurteilt, seine Rechtsprechung aber nunmehr geändert.

Beide Entscheidungen werden mit Gleichheitsgesichtspunkten begründet. Besteht vorübergehend keine Arbeitsverpflichtung, solle auch kein Anspruch auf Erholungsurlaub entstehen können. Dies würde nämlich die Arbeitnehmer, die während dieser Zeiten arbeiten müssen benachteiligen. Beide Urteile sind daher zu begrüßen.

Handwerksbetriebe, die Fragen zum Thema haben, wenden sich gern bei der Handwerkskammer für  Ostthüringen an Herrn Allgäuer, Referatsleiter Recht, Tel.: 0365 8225 117, Email:
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Stand: Mai 2019

Weitreichende Handwerksausnahmen bei digitaler Tachographenpflicht beschlossen

Am 04.04.2019 hat das Europäische Parlament die Pflicht zum Einbau von digitalen Tachographen in Fahrzeuge zwischen 2,4 und 3,5 Tonnen beschlossen. Der Geltungsbereich soll sich aber nur auf internationale Transportvorgänge beziehen. Davon ausgenommen sollen Handwerkerfahrzeuge sein, die einen Einsatzradius von 150 km nicht überschreiten. Zudem wurde eine Ausnahme für Baufahrzeuge und Fahrzeugkombinationen bis 44 Tonnen beschlossen, sofern das Lenken dieser Fahrzeuge nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt.

Demnächst wird sich der Europäische Rat zu diesen Beschlüssen positionieren. Über die weiteren Entwicklungen halten wir Sie auf dem Laufenden.


Stand: Mai 2019

Zunächst keine arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge bei Arbeit im Freien

Durch den Abschluss der Sozialpartnervereinbarung "Umgang mit UV-Strahlung bei Tätigkeiten im Freien" wurde zunächst eine Pflichtvorsorgeuntersuchung für regelmäßig im Freien tätige Arbeitnehmer abgewendet. Eine solche Pflichtvorsorge wurde durch den Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed) des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales am 30. Mai 2018 per Empfehlung verabschiedet.

Vorgesehen ist stattdessen die Einführung einer Angebotsvorsorge. Diese soll dann erforderlich sein, wenn der Arbeitnehmer arbeitstäglich mindestens eine Stunde an mindestens 40% der Arbeitstage von April bis September zwischen 10 Uhr und 15 Uhr bei seiner Tätigkeit UV-Strahlung ausgesetzt ist.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird die Umsetzung der Angebotsvorsorge beobachten und es von der flächendeckenden Umsetzung abhängig machen, ob weiterhin von der Einführung einer Pflichtvorsorge abgesehen wird.


Stand: April 2019

 Angebotsvorsorge UV-Strahlung beschlossen

Am 28.06.2019 hat der Bundesrat die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge beschlossen. Die geplante Pflichtvorsorge für Arbeitnehmer, die regelmäßig Tätigkeiten im Freien ausüben und damit erhöhter UV-Belastung ausgesetzt sind, wurde nicht umgesetzt. Nunmehr muss der Arbeitskreis für Arbeitsmedizin die Konkreten Voraussetzungen für die Angebotsvorsorge erarbeiten.

Über die weiteren Entwicklungen halten wir Sie auf dem Laufenden.

Anwendungserlass zum „Kassengesetz“ – technische Sicherheitseinrichtungen



Das Bundesministerium der Finanzen hat am 19.06.2019 einen Anwendungserlass veröffentlicht, der verlangt, Kassensysteme und Registrierkassen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung zu schützen. Dies soll Manipulationen vorbeugen. Dafür werden bestehende Kassensysteme umzurüsten bzw. auszutauschen sein, wenn eine Umrüstung nicht möglich ist. Des Weiteren enthält der Erlass eine Belegausgabepflicht und Mitteilungspflichten nach der Abgabenordnung.

Positiv ist, dass eine praxistaugliche Lösung für das sogenannte Durchbedienen geschaffen wird. Werden z.B. miteinander im Verbund verknüpfte Waagen genutzt, wird durch die Finanzverwaltung nicht beanstandet, dass alle verbundenen Kassensysteme durch eine Einrichtung technisch gesichert werden.

Bisher haben Betriebe bis zum 01.01.2020 Zeit, Kassensysteme mit derartigen Sicherungseinrichtungen auszurüsten. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks setzt sich jedoch dafür ein, dass diese Frist zu Gunsten der Betriebe verlängert wird.

Über die weitere Entwicklung halten wir Sie auf dem Laufenden.



 Erleichterung bei der Bestellung betrieblicher Datenschutzbeauftragter

Der Bundestag am 27.06.2019 das „Zweite Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz“ verabschiedet. Dieses sieht insbesondere vor, dass Betriebe, bei denen mehr als 20 Mitarbeiter ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind, verpflichtet sind, einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten zu bestellen. Damit wird die Personengrenze verdoppelt, sodass kleinere Betriebe von der Bestellungsverpflichtung entlastet werden. Leider wurde die „ständige“ Beschäftigung nicht weiter konkretisiert. Somit bleiben weiter Rechtsunsicherheiten bei der Auslegung und Anwendung des Gesetzes bestehen. Die Reform muss im nächsten Schritt den Bundesrat passieren.

Über das weitere Verfahren halten wir Sie auf dem Laufenden.