Hier erhalten Sie Informationen zur Mindestausbildungsvergütung (MiA) sowie weiteren Änderungen im Berufsbildungsgesetz (BBiG).Neuerungen aus dem BBiG

Hinweis: Da es zu diesen Themen noch keine aktuelle Rechtsprechung gibt, sind dies rechtlich unverbindliche Hinweise und Erläuterungen.

Einführung einer Mindestausbildungsvergütung (MiA) § 17 BBiG

Die MiA gilt für alle ab dem 01.01.2020 geschlossen Ausbildungsverträge. Für bestehende Ausbildungsverträge sind die vereinbarten Vergütungen unverändert maßgebend.

Höhe der Mindestausbildungsvergütung (MiA)

1. Ausbildungsjahr2. Ausbildungsjahr3. Ausbildungsjahr4. Ausbildungsjahr
Beginn 2020515,00 Euro   607,70 Euro   695,25 Euro721,00 Euro
Beginn 2021550,00 Euro      649,00 Euro742,50 Euro770,00 Euro
Beginn 2022585,00 Euro690,30 Euro789,75 Euro819,00 Euro
Beginn 2023620,00 Euro731,60 Euro837,00 Euro868,00 Euro


Tarifvorrang vor der Mindestausbildungsvergütung

Ist der Ausbildende an einen einschlägigen Branchen- (Ausbildungs-)Tarifvertrag gebunden und sieht dieser Ausbildungsvergütungen unterhalb der Mindestvergütung vor, kann die tarifliche Vergütung angewendet werden. Voraussetzung ist, dass der Ausbildende tarifgebunden ist, d.h. er muss Mitglied einer/s für sein Gewerk zuständigen Innung/Arbeitgeberverbandes sein, die/der mit einer Gewerkschaft die Ausbildungsvergütung wirksam tarifvertraglich festgelegt hat. Dieser Tarifvertrag muss für den Ausbildungsbetrieb räumlich und fachlich bzw. betrieblich gelten. Im Ausbildungsvertrag ist der konkrete Tarifvertrag und dessen Laufzeit anzugeben.

Bei der Anwendung von Tarifverträgen sind alle darin enthaltenen Regelungen umzusetzen (z.B. tarifliche Urlaubsregelungen, Sonderzahlungen…). Nicht erforderlich ist die Tarifbindung des Auszubildenden.

Tarifempfehlungen besitzen nicht den gleichen rechtlich bindenden Charakter wie Tarifverträge. Somit sind diese keine zulässige Grundlage zum Unterschreiten der MiA.

Angemessenheit der Mindestausbildungsvergütung

Die Vereinbarung der Ausbildungsvergütung in Höhe der MiA bedeutet nicht automatisch eine angemessene Vergütung des Auszubildenden.

Basis für die tatsächlich zu zahlende Ausbildungsvergütung sind wie bisher die bestehenden tariflichen Regelungen der jeweiligen Branche. Besteht für das Ausbildungsverhältnis ein Tarifvertrag, an den der Ausbildende nicht gebunden ist, darf er die tariflichen Vergütungssätze um max. 20% unterschreiten. Die absolute Untergrenze bildet dabei wiederum die Höhe der MiA.

Soweit kein einschlägiger Tarifvertrag besteht, kann auch eine Tarifempfehlung als Vergleichsmaßstab herangezogen werden. Bedingung ist jedoch, dass die Ausbildungsvergütungshöhen in jedem Fall oberhalb der MiA liegt.

Beispiel für nicht tarifgebundene Unternehmen:

Tarifl. Ausbildungsvergütung 1. Lj: € 700             abzgl. 20 % = € 560        mind. zu zahlen: € 560

Tarifl. Ausbildungsvergütung 1. Lj: € 600             abzgl. 20 % = € 480        mind. zu zahlen: € 515 (MiA)

Prüfung der Angemessenheit der Mindestausbildungsvergütung

Im Rahmen der Eintragung des Ausbildungsvertrags in die Lehrlingsrolle obliegt der HWK auch die Pflicht zur Prüfung der Angemessenheit der im Vertrag festgelegten Ausbildungsvergütung. Der Ausbildungsvertrag darf nur eingetragen werden, wenn die gesetzlichen Vorschriften des § 17 BBiG eingehalten werden.

Hält die HWK die vereinbarte Vergütungshöhe nicht für angemessen im Sinne von § 17 BBiG, ist der Ausbildungsvertrag mit dem Hinweis auf die erforderliche Anpassung an den Ausbildenden zurückzusenden.

Der Ausbildende, der vom Tarifvorrang nach § 17 Abs. 3 BBiG Gebrauch machen möchte, hat den einschlägigen Tarifvertrag, dessen Anwendung er mit dem Auszubildenden vereinbart hat, im Berufsausbildungsvertrag konkret zu bezeichnen. Bei begründeten Zweifeln an der Tarifbindung kann die HWK einen Nachweis der Innungsmitgliedschaft anfordern.



Freistellungsregelungen für die Berufsschule und die Prüfungen (§ 15 BBiG)

(1) Ausbildende dürfen Auszubildende vor einem vor 9 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht nicht beschäftigen. Sie haben Auszubildende freizustellen

  1. für die Teilnahme am Berufsschulunterricht,
  2. an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche,
  3. in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen,
  4. für die Teilnahme an Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind, und
  5. an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht.

Im Fall von Satz 2 Nr. 3 sind zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungen bis zu zwei Stunden wöchentlich zulässig.

(2) Auf die Ausbildungszeit der Auszubildenden werden angerechnet

  1. die Berufsschulunterrichtszeit einschließlich der Pausen nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 1,
  2. Berufsschultage nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 mit der durchschnittlichen tägl. Ausbildungszeit,
  3. Berufsschulwochen nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 mit der durchschnittlichen wöchentlichen Ausbildungszeit,
  4. die Freistellung nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 mit der Zeit der Teilnahme einschließlich der Pausen und
  5. die Freistellung nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit.

(3) Für Auszubildende unter 18 Jahren gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz. 



Den Gesetzestext zum Nachlesen finden Sie hier.