Transparenzregister
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Fragen und Antworten zum Transparenzregister

In letzter Zeit erreichen die Handwerkskammer für Ostthüringen vermehrt Anfragen von Mitgliedsbetrieben zum Transparenzregister und der damit verbundenen Pflicht zur Eintragung. Deshalb an dieser Stelle einige Erläuterungen.

Zum 01.08.2021 ist das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz Geldwäsche in Kraft getreten.

Das Transparenzregister, welches im Juni 2017 eingeführt wurde, wird nunmehr zu einem Vollregister. Alle Gesellschaften sind danach verpflichtet, Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten aktiv in das Transparenzregister einzutragen. Diese Pflicht gilt auch, wenn die Daten in anderen öffentlichen Registern elektronisch abrufbar sind (z.B. im Handelsregister).

Von dieser Eintragungspflicht betroffen sind alle juristischen Personen des Privatrechts (u.a. GmbH, AG, eG, eingetragene Personengesellschaften (OHG, KG, Partnerschaften)) sowie bestimmte Trusts und Treuhänder von bestimmten Stiftungen.

Einzelunternehmer, eingetragene Kaufleute und GbR sind von der Eintragungspflicht aktuell nicht betroffen.

Die Eintragungspflichtigen haben die wirtschaftlich Berechtigten zu ermitteln und diese dann in das Transparenzregister einzutragen. Unter wirtschaftlich Berechtigter wird dabei die natürliche Person verstanden, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Vertragspartner steht oder auf deren Veranlassung eine Transaktion durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung begründet wird.

An das Transparenzregister sind dann folgende Angaben über den wirtschaftlich Berechtigten zu melden:

 Vorname und Nachname

 Geburtsdatum

 Wohnort

 Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses des wirtschaftlich Berechtigten

 Staatsangehörigkeit

Das Transparenzregister wird durch die Bundesanzeiger Verlags GmbH geführt. Diese erhebt für die Führung des Transparenzregisters eine Jahresgebühr, welche die Eintragungspflichtigen zu zahlen haben. Aktuell beträgt diese 4,80 EUR.

Für die Meldung gelten folgende Übergangsfristen als spätester Zeitpunkt für die Eintragung:

sofern es sich um eine AG, SE oder KG aA handelt, ist die Eintragung bis spätestens zum 31.03.2022 vorzunehmen.

sofern es sich um eine GmbH, eG, europäische Genossenschaft oder Partnerschaft handelt, ist die Eintragung bis spätestens zum 30.06.2022 vorzunehmen.

 in allen anderen Fällen ist die Übergangsfrist bis zum 31.12.2022.

Die Übergangsfristen geltend jedoch nicht, wenn schon vor der Gesetzesänderung die Eintragungspflicht bestand oder diese ausdrücklich gefordert wird.

Im Falle der Nichteintragung trotz entsprechender Pflicht kann durch die zuständige Behörde ein erhebliches Bußgeld festgesetzt werden.

Weitere Informationen sowie Antworten auf häufige Fragen gibt es folgender Internetseite, in der auch direkt die Anmeldung im Transparenzregister erfolgen kann:

www.transparenzregister.de

Allgäuer hwk gera

Christian Allgäuer

Referatsleiter Recht

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