FAQ`s
Die Ausbildungsordnung regelt:
- die Berufsbezeichnung,
- die Ausbildungsdauer,
- die zu vermittelnden Fähigkeiten/Kenntnisse,
- die Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung,
- den Ausbildungsrahmenplan,
- die Prüfungsanforderungen und
- die Bestehensregelungen
- Mind. 1 Monat – max. 4 Monate
- Verlängerung der Probezeit möglich, wenn die Ausbildung um mehr als ein Drittel dieser Zeit unterbrochen wurde – Verlängerung dann um die Zeit der Unterbrechung zulässig
- Berufsausbildungsvertrag kann ohne Angabe von Gründen durch beide Vertragsparteien gekündigt werden
- Ausbildungsmittel, auch die zur Umsetzung der Zwischen- und Abschluss-/ Gesellenprüfung
- Ausbildungsnachweisheft
- ggf. Sicherheitskleidung (insbesondere nach den Vorschriften der BG)
- zuständige Berufsschule ist im Schulnetzplan des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport festgeschrieben
- Auszubildende sind für die Berufsschule freizustellen und zum Besuch dieser anzuhalten
- Unterrichtszeit inklusive der Pausen gilt als Arbeitszeit
- jugendliche Auszubildende dürfen an Berufsschultagen nicht arbeiten (§ 9 Jugendarbeitsschutzgesetz)
• wenn der Unterrichtstag vor 9 Uhr beginnt (gilt für alle Berufsschulpflichtigen)
• an Berufsschultagen mit mehr als fünf Unterrichtsstunden (von mind. 45
Minuten)
• in Berufsschulwochen mit geplantem Blockunterricht von mind. 25 Stunden
an mind. fünf Tagen (zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungen bis
max. zwei Stunden pro Woche sind erlaubt) - Bei Unterrichtsausfall hat der Auszubildende nach der Berufsschule nur dann im Unternehmen zur Ausbildung zu erscheinen, insofern dies unter Berücksichtigung der Fahrtzeiten zumutbar ist und die verbleibende Zeit noch sinnvoll für die Ausbildung genutzt werden kann. (Fahrtzeit zum Unternehmen gilt dann als Arbeitszeit)
- Auszubildender ist für die Teilnahme an den ÜLU freizustellen
- Einladung erfolgt durch die jeweilige Bildungsstätte direkt an das Unternehmen
- Auszubildender erhält Teilnahmebestätigung und Leistungseinschätzung
- Kosten werden aus Mitteln des Freistaates Thüringen, dem Bund und dem ESF bezuschusst
- Tarifpartner, z.B. zuständige Innungen
- Ausbildungsberatung Ihrer zuständigen Handwerkskammer
- Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und digitale Gesellschaft
Es dient der Überprüfung des Ausbildungsverlaufes und ist Beweismittel zu den vermittelten Ausbildungsinhalten bei RechtsstreitigkeitenIst Zulassungsvoraussetzung zur Gesellenprüfung/Abschlussprüfung.
- Regelungen enthält das Jugendarbeitsschutzgesetz in den §§ 8-18
Die Mindestdauer für Minderjährige ergibt sich aus § 19 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG).
• Auszubildende unter 16 Jahren: mind. 30 Werktage
• Auszubildende unter 17 Jahren: mind. 27 Werktage
• Auszubildende unter 18 Jahren: mind. 25 Werktage
Für Volljährige ist der Mindesturlaub im § 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt und beträgt mind. 24 Werktage.
Insofern verbindliche tarifliche Regelungen zum Urlaubsanspruch bestehen, sind diese anzuwenden.
Eine anteilige Berechnung des Urlaubsanspruches im letzten Ausbildungsjahr ist nur möglich, wenn die Ausbildung in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres endet
- Informieren Sie sich über den Aufenthaltsstatus des Bewerbers und versichern Sie sich, dass eine Arbeitserlaubnis vorliegt.
- Überzeugen Sie sich, dass ausreichende Sprachkenntnisse und Allgemeinbildung für eine erfolgreiche Berufsausbildung gegeben sind.
- Nutzen Sie die Unterstützung der Willkommenslotsen oder Flüchtlingskoordinatoren (FIF) Ihrer zuständigen Handwerkskammer.
- Unter http://www.kofa.de/themen-von-a-z/fluechtlinge/ausbildung finden Sie wichtige Handlungsempfehlungen zum Thema.
- Anwendung des Mutterschutzgesetzes
- Kündigungsschutz
- Möglichkeit der Teilzeitausbildung prüfen
Verkürzung
- auf Antrag beider Vertragsparteien
- wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in verkürzter Zeit erreicht wird
- Gründe: schulische Vorbildung, vorangegangene Berufsausbildung, etc.
Verlängerung:
- Antrag muss vom Auszubildenden gestellt werden, wenn notwendig zum Erreichen des Ausbildungszieles (bei längerer Krankheit, Ausfall aus betrieblichen Gründen)
- Vorzeitige Zulassung zur Gesellenprüfung
- Möglichkeit von Auslandspraktika für Auszubildende
Bei schwachen Leistungen:
- Ausbildungsbegleitende Hilfen der Agentur für Arbeit
- Berufsausbildungsbeihilfe (Informationen zur Antragstellung und Voraussetzungen erteilt die Agentur für Arbeit)
- Fahrtkostenzuschüsse entsprechend der Richtlinie des TMBJS (Zuschüsse zu Fahrt- und Unterbringungskosten an Berufsschüler/innen für die Ausbildung in Bundes- und Landesfachklassen bzw. anderen überregionalen Fachklassen)
- Wenn im Durchschnitt aller prüfungsrelevanten Fächer/ Lernfelder sowie in der Praxis mindestens gute Leistungen vorliegen
- Wenn das Ausbildungsunternehmen die Unterweisung zu allen Inhalten der Ausbildungsordnung bestätigt und dem Antrag zustimmt
- Absolvierte Ausbildungszeit oder die Ausbildungszeit endet max. zwei Monate nach dem Prüfungstermin
- Teilnahme an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen bzw. Gesellenprüfung Teil 1
- Führen der vorgeschriebenen Ausbildungsnachweise
- Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse
- In der Gesellenprüfungsordnung der jeweils zuständigen HWK.
- Ausbildungsverhältnis läuft zunächst bis zum Vertragsende weiter
- Auszubildender hat Anspruch auf Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses bis zur nächstmöglichen Prüfung, maximal jedoch ein Jahr
- Verlängerung muss durch den Auszubildenden gegenüber dem Ausbildungsunternehmen beantragt werden
- Pflicht der Anmeldung zur Wiederholungsprüfung sowie zur Übernahme der Kosten der Wiederholungprüfung trägt das Unternehmen
- Während der Verlängerung besteht das Recht, die Berufsschule weiterhin zu besuchen (sinnvoll in Fällen einer nicht bestandenen Theorieprüfung), jedoch nicht die Pflicht
gem. § 21 BBiG endet Ausbildungsverhältnis mit Ablauf der Ausbildungszeit automatisch
Besteht der Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschluss-/ Gesellenprüfung, so endet das Ausbildungsverhältnis mit der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse durch den Prüfungsausschuss.
Vorzeitige Beendigung des Ausbildungsverhältnisses:
- Aufhebungsvertrag
- Kündigung durch eine der Vertragsparteien aus wichtigem Grund oder durch den Auszubildenden, wenn die Ausbildung in diesem Ausbildungsberuf dauerhaft aufgegeben werden soll (Kündigungsfristen beachten)
- Kündigung in der Probezeit
Ausführlicher im Kapitel zum Abschluss der Berufsausbildung
- aus Beweisgründen wird die Schriftform empfohlen
- Sicherung der Empfangsbestätigung beachten (aus Beweisgründen)
- möglichst zeitnah nach Bekanntwerden des Verstoßes ausfertigen
- (schwere) schuldhafte Pflichtverletzungen
- Störungen im Leistungsbereich/ verhaltensbedingte Gründe (z.B. unentschuldigtes Fehlen; Arbeitsverweigerung; Störung des Betriebsfriedens; Verlassen des Arbeitsplatzes ohne Genehmigung; Verweigerung der Ausbildungsnachweisführung; Verletzung der Geheimhaltungspflichten etc.)
- Detaillierte Dokumentation des Fehlverhaltens, Angabe der verletzten Pflicht
- Missbilligung des Fehlverhaltens und klare Aufforderung das Fehlverhalten abzustellen
- Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen bis hin zur Kündigung im Wiederholungsfall des Fehlverhaltens
- Datum, Unterschrift des Ausbilders bzw. des Berechtigten