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Corona-FAQ: Fragen und Antworten für Azubis und Ausbildungsbetriebe

Viele Ausbildungsbetriebe beschäftigen im Zuge der Corona-Krise Fragen rund um die Ausbildung ihrer Azubis: Vergütung, Kurzarbeit-Regelungen, Abschluss- und Zwischenprüfungen, Berufsschule und vieles mehr. Wir haben nachfolgend die wichtigsten Themen aufgelistet, um den Unternehmen Handlungshinweise zu geben. Die Auflistung wird ständig aktualisiert bzw. erweitert. (Derzeitiger Stand: 10.01.2022)



Bundesprogramm "Ausbildungsplätze sichern" verlängert und erweitert

Das Bundeskabinett hat am 17.03.2021 die Verlängerung und Weiterentwicklung des Bundesprogramms "Ausbildungsplätze sichern" beschlossen:

Das Programm wird bis Dezember 2021 verlängert. Die Ausbildungsprämien können für Ausbildungsverhältnisse beantragt werden, die bis zum 15.02.2022 beginnen.  In einer erneuten Änderung der Förderrichtlinie wurde der Förderzeitraum bis 15.05.2022 verlängert.

Die Definition der Corona-Betroffenheit als Fördervoraussetzung wurde erweitert und liegt für Ausbildungsverhältnisse, die ab 1. Juni 2021 beginnen, bei einem Monat Kurzarbeit oder einem Umsatzrückgang in einem Monat in Höhe von 30 Prozent vor. 

Auch zur Vermeidung von Kurzarbeit bei Auszubildenden können Betriebe eine Förderung beantragen. Dabei ist neben der Ausbildungsvergütung künftig auch eine Bezuschussung der Vergütung des Ausbilders möglich.

Die Höhe der Ausbildungsprämien (plus) für das Ausbildungsjahr 2021/2022 und der Übernahmeprämie wurden jeweils verdoppelt.

Gefördert wird jetzt auch die Übernahme von Auszubildenden, deren Ausbildungsvertrag pandemiebedingt beendet wird.

Mehr Infos der Bundesregierung zur Ausbildungsprämie

Wichtiger Hinweis: Für die Anträge zur Ausbildungsprämie wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Agentur für Arbeit. 

Bei angeordneten Schließungen der Schulen wird der Berufschulunterricht überwiegend im häuslichen Lernen umgesetzt. Hierüber werden die betreffenden Ausbildungsbetriebe durch die jeweilige Berufsschule informiert. Aktuelle Informationen erhalten Sie auch über die Homepage Ihrer Berufsschule.

Häusliches Lernen bedeutet hierbei, dass Auszubildende in den Zeiten der Berufsschule vom Ausbildungsunternehmen freizustellen sind und schulische Aufträge zu Hause abarbeiten und erfüllen. Eine Beschäftigung im Unternehmen ist in diesen Zeiten nicht vorgesehen. Umfassen die schulischen Aufgaben ein Gesamtvolumen von 25 Unterrichtsstunden an insgesamt 5 Tagen entspricht dies der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit und es besteht keine Verpflichtung zur zusätzlichen praktischen Ausbildung im Unternehmen.

Das Ausbildungsunternehmen kann die Erledigung der Aufgaben im Unternehmen anordnen, sofern die räumlichen und technischen Bedingungen sichergestellt sind (PC/ Internet).

Schulische Aufträge, die im häuslichen Lernen erbracht werden, sind mit dem jeweiligen Umfang und Inhalten im Ausbildungsnachweisheft zu dokumentieren. Die Unterzeichnung dessen erfolgt durch den Lehrer oder den Ausbildungsverantwortlichen im Unternehmen.

Grundsätzlich muss der Azubi zur Arbeit erscheinen, auch wenn die Ansteckungsgefahr bei der Arbeit oder auf dem Weg dorthin erhöht sein könnte. Nur bei einer konkreten Gefährdung kann der Arbeitgeber aufgrund seiner Fürsorgepflicht verpflichtet sein, den Auszubildenden von der Arbeit freizustellen oder Teile der Ausbildung (zum Beispiel das Führen des Ausbildungsnachweises oder Selbststudium des Lehrstoffes) zu Hause genehmigen.

Grundsätzlich ist kein Homeoffice möglich. Aus § 14 Absatz 1 Nummer 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG) ergibt sich, dass der Ausbildende den Auszubildenden selbst ausbilden muss oder einen Ausbilder ausdrücklich damit zu beauftragen hat.

Aufgrund der derzeitigen Umstände ist es jedoch vertretbar, ausnahmsweise Homeoffice auch für Auszubildende zuzulassen, besonders dann, wenn der Ausbilder die Ergebnisse zum Beispiel per E-Mail kontrollieren kann.

Weder eine drohende Insolvenz noch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens haben direkte Auswirkungen auf den Ausbildungsvertrag. Die aus dem Ausbildungsverhältnis resultierenden Rechte und Pflichten bleiben vorerst weiterhin bestehen. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens tritt allerdings der Insolvenzverwalter an die Stelle des Ausbildungsunternehmens. Alle aus dem Ausbildungsvertrag bestehenden Ansprüche sind an ihn zu richten.

Der Ausbildungsbetrieb bzw. der Insolvenzverwalter sind dazu verpflichtet, die aus dem Ausbildungsverhältnis resultierenden Pflichten weiter zu erfüllen. Hierzu zählt insbesondere die Zahlung der vereinbarten Ausbildungsvergütung. Grundsätzlich können sich Ausbildungsbetrieb und Auszubildender auf eine Reduzierung der Ausbildungsvergütung einigen. Die Ausbildungsvergütung muss jedoch weiterhin angemessen und höher als die gezahlte Vergütung des vorhergehenden Jahres sein (§ 17 Abs. 1 BBiG).

Ist jedoch die Einstellung des Geschäftsbetriebs absehbar, sollte das insolvente Unternehmen Kontakt zu seinem zuständigen Ausbildungsberater in der HWK aufnehmen, um weitere Schritte abzuklären.

Auch bei Ausbildenden sollte Kurzarbeit nur im Ausnahmefall angeordnet werden, da der Betrieb gewährleisten muss, dass der Ausbilder seiner Ausbildungspflicht gegenüber dem Azubi nachkommt. Werden die Azubis mangelhaft oder gar nicht ausgebildet, kann ein Schadenersatzanspruch gegenüber dem Ausbildungsunternehmen entstehen.

Auszubildende sind grundsätzlich nicht vom Kurzarbeitergeld ausgeschlossen.

Sie werden allerdings nicht wie sozialversicherungspflichtig Beschäftigte in Sachen Kurzarbeitergeld behandelt. Bei der aktuell geltenden Sonderform des Kurzarbeitergeldes im Zuge der Corona-Krise wird eine Betroffenheit von mindestens zehn Prozent der Beschäftigten vorausgesetzt. Bei dieser Zählung werden Azubis nach aktuellem Stand nicht mitberücksichtigt. Dennoch ist auch die Ausbildung in der Regel von den Auswirkungen der Kurzarbeit betroffen.

Handlungsspielräume und Optionen der betroffenen Betriebe:

Auszubildenden gegenüber kann in der Regel keine Kurzarbeit angeordnet werden. Der Ausbildungsbetrieb ist dazu verpflichtet, alle Mittel auszuschöpfen, um die Ausbildung weiter zu gewährleisten. Hierzu hat er z.B. folgende Möglichkeiten:

  • Umstellung des Lehrplanes durch Vorziehen anderer Lerninhalte
  • Versetzung in eine andere Abteilung
  • Rückversetzung in die Lehrwerkstatt
  • Durchführung besonderer Ausbildungsveranstaltungen

 Erst wenn alle Möglichkeiten ausgeschöpft sind, kann auch für Azubis Kurzarbeit in Frage kommen. Hierzu wenden Sie sich bitte an Ihre regionale Agentur für Arbeit.

Sollte Azubis gegenüber Kurzarbeit angeordnet werden, haben sie Anspruch auf Zahlung der vollen Ausbildungsvergütung für mindestens 6 Wochen (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 BBiG). Abweichend von der gesetzlichen Mindestdauer können Ausbildungs- und Tarifverträge längere Fristen vorsehen.

Die Kurzarbeit an sich kann keine Kündigung der Auszubildenden durch das betroffene Ausbildungsunternehmen rechtfertigen. Es sei denn, der Ausbildungsbetrieb kommt für längere Zeit vollständig zum Erliegen. Entfällt dadurch die Ausbildungseignung des Unternehmens, ist eine Kündigung der Auszubildenden möglich, ohne dass ein Schadenersatzanspruch entsteht. Die Ausbilder sind allerdings dazu verpflichtet, sich mit der zuständigen Agentur für Arbeit rechtzeitig um einen anderen Ausbildungsbetrieb für den Azubi zu bemühen.

Dürfen während der Kurzarbeit Ausbildungsverträge abgeschlossen werden?
 
Ausbildungsverträge können und sollen gern immer geschlossen werden! Dafür bedarf es keiner Meldung des kurzarbeitenden Betriebes oder einer Zustimmung durch die Agenturen für Arbeit.
Mit dem Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ hat der Gesetzgeber sogar befristete Fördermöglichkeiten geschaffen, mit denen Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen für beginnende Ausbildungen finanziell unterstützt werden.
 
Können Azubis auch bei Kurzarbeit im Anschluss übernommen werden?
 
Die Übernahme ehemaliger Auszubildender in ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis gehört zu den zwingenden Gründen für einen Personalaufbau trotz des Bezugs von Kurzarbeitergeld und kann ohne gesonderte Begründung vorgenommen werden. Unternehmen geben bei der monatlichen Abrechnung von Kurzarbeit ergänzend eine kurze Erklärung ab, dass sich die Gesamtzahl der Beschäftigten erhöht hat, weil Auszubildende übernommen wurden. Sofern die Abrechnungsunterlagen online übermittelt werden, kann dazu beispielsweise ein separates Dokument als „Sonstiges“ beigefügt werden. Das Gleiche gilt auch für Studienabgängerinnen und -abgänger.
Wenn Auszubildende nach ihrer Ausbildung in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis übernommen werden, kann auch für sie Kurzarbeitergeld beantragt werden.

Die aktuell geltenden gesetzlichen Regelungen lassen die Durchführung von Zwischen-, Abschluss- und Gesellenprüfung zu. Die anstehenden Abschluss- und Gesellenprüfungen werden somit wie geplant stattfinden. Bitte beachten Sie die jeweils an den Prüfungsorten geltenden Hygienevorschriften, über die Sie der Prüfungsausschuss informiert.

Achtung!

Aufgrund hausrechtlicher Regelungen zum Infektionsschutz kann es möglich sein, dass der Zutritt zum jeweiligen Prüfungsort nur nach Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung bzw. eines Nachweises über eine negative Schnelltestung auf das Coronavirus SARS-CoV-2 gewährt wird. Wer eine solche Bescheinigung nicht vorlegen kann, hat die Möglichkeit, im Vorfeld der Prüfung einen zur Verfügung gestellten Selbsttest vor Ort durchzuführen. Hierzu ist das rechtzeitige Erscheinen vor dem Prüfungsbeginn erforderlich.

Über die an den jeweiligen Prüfungsorten geltenden Maßnahmen informiert Sie die geschäftsführende Stelle des Prüfungsausschusses.

Insofern Prüflinge eine Testung verweigern, kann der Prüfungsausschuss auf alternative Prüfungsorte bzw. Prüfungstermine verweisen. Mit den jeweils geltenden Hygienemaßnahmen vor Ort soll eine größtmögliche Sicherheit sowohl für die Prüflinge als auch die ehrenamtlich und damit freiwillig tätigen Prüfungsausschussmitglieder gewährleistet werden.

Werden Arbeitnehmer in Quarantäne geschickt, so haben sie gemäß § 56 Abs.1 Infektionsschutzgesetz einen Anspruch auf Entschädigung in Höhe des Verdienstausfalls. Der Arbeitgeber hat dies vorzufinanzieren und kann beim Landesverwaltungsamt die Erstattung dieser Vorauszahlung beantragen.

Auszubildende, welche eine verbindliche Quarantäneanordnung erhalten, haben keinen Anspruch auf eine solche Entschädigung. Hier gilt § 19 BBiG. Dieser besagt, dass Auszubildende für sechs Wochen einen Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung haben. Da sie unverschuldet aus persönlichen Gründen nicht ihren Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis nachkommen können, hat der Unternehmer die Vergütung für sechs Wochen weiter zu zahlen.

Das Berufsbildungsgesetz und die Handwerksordnung sehen keinen unmittelbaren Rechtsanspruch auf Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses für den Fall vor, dass die Abschluss- bzw. Gesellenprüfung erst nach Ablauf der Ausbildungszeit stattfindet. Vom ZDH wird gegenwärtig empfohlen, Anträgen auf Verlängerung analog zu § 27 c Absatz 2 HwO / § 8 Absatz 2 BBiG aufgrund der besonderen Situation bis zum nächstmöglichen Prüfungstermin ausnahmsweise stattzugeben, sofern die Ausbildungsbetriebe keine berechtigten Einwände gegen eine Vertragsverlängerung erheben. Das Ausbildungsverhältnis verlängert sich nicht automatisch und muss somit schriftlich beantragt werden. Eine Verlängerung ist möglich, wenn durch den Azubi dargelegt wird, dass das Ziel der Ausbildung (Erreichung der beruflichen Handlungsfähigkeit) durch den Ausfall wesentlicher Teile (z.B. wegen Quarantänemaßnahmen, Betriebsschließungen, Berufsschulschließung, Ausfall von ÜLU o. ä.) noch nicht erreicht werden konnte. Zugleich wird darauf hingewiesen, dass Ausbildungsbetriebe ihre Auszubildende alternativ ebenso in ein Arbeitsverhältnis übernehmen können, obwohl diese noch keinen Berufsabschluss erwerben konnten.

Auszubildende können nicht pauschal in “Zwangsurlaub” geschickt werden. Der Azubi muss den Urlaub beantragen und er kann nicht gegen dessen Willen einfach angeordnet werden. Ähnliches gilt für den Abbau von Überstunden. Der Auszubildende selbst oder auch der Betriebsrat können eine Vereinbarung mit der Unternehmensleitung treffen. Es zählt hier der Einzelfall.