Collage Bildungsstätten
HWK für Ostthüringen

Infos rund um Maßnahmen der Aus-, Fort- und WeiterbildungCorona: Das gilt derzeit in den Bildungsstätten der Kammer

Die Bildungsstätten der Handwerkskammer für Ostthüringen in Gera, Rudolstadt und Zeulenroda haben trotz des Bundesinfektionsschutzgesetztes (sogenannte „Corona-Notbremse“) teilweise weiter geöffnet. Laut der aktuellen Corona-Verordnung des Freistaates Thüringen sind zwar Einrichtungen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung für den Unterrichts- und Ausbildungsbetrieb in Präsenzform sowie für den Publikumsverkehr zu schließen. Es gibt allerdings folgende Ausnahmen:

 Lehrgänge und Maßnahmen in außerschulischen Einrichtungen dürfen in Präsenzform durchgeführt werden, wenn diese in der beruflichen Ausbildung und Umschulung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung zur Sicherstellung der Berufsausbildung im Rahmen laufender Ausbildungsverträge oder zur Vorbereitung und Durchführung der Zwischen- und Abschlussprüfungen notwendig sind.

 In der beruflichen Fort- und Weiterbildung mit anerkanntem Abschluss und für Sach- und Fachkundeprüfungen aufgrund staatlicher Anforderungen für die Berufsausübung dürfen ebenso Lehrgänge und Maßnahmen für die Vorbereitung und Durchführung von entsprechenden Prüfungen stattfinden.

In den Bildungsstätten der Handwerkskammer finden daher eine Reihe von Präsenzveranstaltungen statt, insbesondere für die Jahrgänge, die vor dem Prüfungsabschluss stehen. Auch einige Vorbereitungslehrgänge auf die Meisterprüfung werden durchgeführt. Die Teilnehmer, deren Lehrgänge stattfinden, werden darüber direkt von den Bildungsstätten informiert.

Hinweise zur Testpflicht in den Bildungsstätten

In Analogie zu den Regelungen der Testpflicht an Berufsbildenden Schulen im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes ist die Präsenz in den Bildungsstätten der Handwerkskammer für Ostthüringen nur erlaubt für Personen, die die 2 x wöchentlich angebotenen Selbsttests nutzen. Das gilt für alle Teilnehmenden sowie das gesamte Personal. Alternativ wird die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung bzw. eines Nachweises über eine Schnelltestung auf das Coronavirus SARS-CoV-2, zum Beispiel an einem Bürgertestzentrum, welcher nicht älter als 48 Stunden ist, als Testung am Testtag der Einrichtung anerkannt. Diese Regelung gilt für alle Bildungsmaßnahmen in Präsenz.

Die Teilnahme an Leistungsnachweisen / Prüfungen ist unabhängig davon möglich.

Die zur Durchführung der Lehrgänge und Maßnahmen erforderliche Internats- und Wohnheimunterbringung ist ebenso zulässig.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bildungsstätten sowie der Referate Berufsausbildung und Fortbildung in der Hauptverwaltung der Handwerkskammer stehen für eventuelle Rückfragen jederzeit zur Verfügung.