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Ärger mit der Kfz-Steuer - Einspruch ist möglich

Bisher wurden Handwerkerfahrzeuge, die zulassungsrechtlich als „Lkw“ eingestuft sind und steuerlich als Nutzfahrzeuge behandelt werden, durch den Zoll für die Berechnung der Kraftfahrzeugsteuer auch als „Lkw“ eingestuft.

Seit Dezember 2018 häufen sich jedoch die Fälle, in denen die Einstufung auf „Pkw“ geändert wird. Die Folge ist, dass dadurch pro Fahrzeug eine deutliche steuerliche Mehrbelastung entsteht. Hintergrund ist, die meist privat genutzten „Pick-Ups“ von der günstigeren Kfz-Steuer auszuschließen, wenn die Prägung des Fahrzeugs zur Personenbeförderung gegenüber dem Gütertransport überwiegt.

Für die Bewertung dieser Prägung ist die Bodenfläche entscheidend. Ein Fahrzeug der Fahrzeugklasse N1 (leichtes Nutzfahrzeug) dient dann überwiegend der Personenbeförderung, wenn es neben dem Fahrersitz über drei bis acht Sitzplätze verfügt und die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs ausmacht. Die neue Fahrzeugeinstufung betrifft nun auch zunehmend die im Handwerk häufig genutzten Pritschenwagen mit Doppelkabinen.

Seit Ende 2018 werden durch den Zoll die von der Zulassungsstelle gemeldeten Daten über die Anzahl der Sitzplätze genutzt und geänderte Steuerbescheide automatisiert versandt. Das Verhältnis der Flächen, wie oben dargestellt, bleibt dabei jedoch außer Betracht, weil dieses nur im Wege der Einzelfallprüfung möglich ist.

Der ZDH rät daher, gegen den geänderten Kfz-Steuerbescheid Einspruch bei der Zollbehörde einzulegen und das eigene Fahrzeug auf Sitzplätze und Flächenaufteilung hin zu überprüfen. Die Einspruchsfrist beträgt vier Wochen nach Erhalt des Bescheides. Das Einspruchsverfahren ist kostenfrei und der Einspruch kann zurückgenommen werden, wenn er nicht erfolgversprechend erscheint.

Handwerksbetriebe, die Fragen zum Thema haben, wenden sich bei der Handwerkskammer für  Ostthüringen an Christian Allgäuer, Referatsleiter Recht, Tel.: 0365/8225-117, Email: allgaeuer@hwk-gera.de.