Fragen und Antworten

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- Computerkurs für Einsteiger
Frage:Habe Interesse an einem Computerkurs (Internt für Ein-steiger). Kann aber nur nach 16.00 Uhr. Können Sie mir Termin Preise mitteilen? Danke. Ilona Stehfest
Antwort:Bitte informieren Sie sich in unseren Bildungsangeboten. Für speziellere Fragen stehen Ihnen unsere Bildungsstätten telefonisch zur Verfügung!
- Förderung
Frage:Welche Förderung gibt es für einen gekündigten Geschäftsführer,der eine neue Firma in der gleichen Brache gründen will ?
Antwort:Bitte wenden Sie sich persönlich an unsere betriebswirtschaftlichen Berater.
Sie erhalten dort die auf Ihr bestimmtes Umfeld bezogene Auskunft. - Fragen zur Fortbildung II
Frage:Wird zu jeder Fortbildungsprüfung eine Zulassung benötigt? Welche Kriterien müssen erfüllt werden?
Antwort:- Für jede Fortbildungsprüfung wird eine Zulassung benötigt.
- Sie wird dem Antragsteller erteilt, der an beruflichen Bildungsmaßnahmen teilgenommen hat, die der Fortbildung dienen bzw. dem Antragsteller, der glaubhaft macht, dass er Kenntnisse und Fähigkeiten, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen, in anderer Weise erworben hat.
- Gleichstellung mit Beruf
Frage:Unter welchen Umständen, wird ein nicht gelernter Beruf, nach den Gesetz anerkannt. Ich bin schwerbehindert und habe 2Jahre, in einer kleinen Baufirma, als Arbeitsvorber. u. Kalkulator gearbeitet u.wurde nach Ablauf der Förderung gekündigt. Mein gelernter Beruf ist Maschinen u. Anlagenmonteur und die letzten Jahre arbeitete ich als Schlosser,Klemptner u. als PE-Schweißer. Jetzt wird von offiziellen Stellen mein Beruf als Arbeitsvob. u. Kalkulator geführt. Ist das gerechtfertigt?
Antwort:Wir können keine Auskunft dahingehend geben, ob die "offiziellen Stellen" einen Beruf oder eine Tätigkeit berechtigter Weise geführt werden.
Eine Anerkennung einer beruflichen Tätigkeit / Gleichstellung mit dem Beruf ist laut Handwerksordnung nicht möglich. In allen Ausbildungsberufen müssen die jeweils notwendigen Prüfungen durchgeführt werden. Hierzu ist notwendig, dass ein Nachweis über die berufliche Tätigkeit gebracht wird. Lauf Handwerksordnung muß nachgewiesen werden, dass das Doppelte der Lehrzeit in dem Beruf gearbeitet wurde, welcher geprüft werden soll. Also eine 6 bzw. 7 jährige Tätigkeit. Alles was das Schweißen beinhaltet muß sowieso geprüft werden. Die bundesdeutschen Vorschriften verlangen, daß Schweißprüfungen nur von anerkannten Schweißkursstätten abgenommen werden dürfen. Die Befähigung ist in festgelegten Abständen erneut mit einer Prüfung nachzuweisen. Die Kombination Schlosser und Klempner gibt es als einen Ausbildungsberuf ebenfalls nicht. Es gibt den Metallbauer (ehemals Schlosser) und den Anlagenmechniker für Sanitär Heizung und Klimatechnik (ehemals Klempner), jeweilige Ausbildungsdauer 3 1/2 Jahre und die somit nachzuweisende Arbeitstätigkeit liegt bei 7 Jahren.
Für weitere Rückfragen steht das Gesellenprüfungswesen gern zur Verfügung.
Frau Frank-Hall, Tel.: 0365/8225-180 und
Herr Scheiding, Tel.: 0365/8225-161 - Handwerksmeister
Frage:Wie kann ich Handwerksmeister werden?
Antwort:Um für die Meisterprüfung zugelassen zu werden, muss man eine mit Erfolg abgelegte Abschluss- oder Gesellenprüfung nachweisen. Der Nachweis der berufspraktischen Tätigkeit ist nur noch dann erforderlich, wenn der Ausbildungsberuf ein anderer als der angestrebte Meistertitel war. Beispiel: Ein Bäckergeselle möchte Augenoptikermeister werden, dann ist der Nachweis einer mehrjährigen (2-3 Jahre) berufspraktischen Tätigkeit erforderlich. Ansonsten ist die Nachweispflicht der Berufspraxis mit der letzten Novellierung der HWK aufgehoben worden.












