Zu handwerskammer.de wechseln ...
HWK-Gera
Startseite > Service > Sachverständige > Sachverständigenwesen 
Sachverständigenwesen


1. Wer ist öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger?

2. Wodurch zeichnet sich ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger aus?

3. Pflichten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen

4. Woran erkennt man einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen?

5. Wieviel kostet die Erstellung eines Gutachtens durch einen öffentlich bestellten und
     vereidigten Sachverständigen?

6. Aufsicht

 

1. Wer ist öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger?

Ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger ist durch eine öffentlich-rechtliche Institution auf gesetzlicher Grundlage vereidigt worden.

Nach § 91 Abs. 1 Nr. 8 und Abs. 4 der Handwerksordnung ist es Aufgabe der Handwerkskammern, Sachverständige zur Erstattung von Gutachten über die Güte der von Handwerkern und vom handwerksähnlichen Gewerbe gelieferten Waren oder bewirkten Leistungen und über die Angemessenheit der Preise nach pflichtgemäßem Ermessen öffentlich zu bestellen und zu vereidigen. Öffentlich bestellt werden kann dabei nur, wer zuvor auf dem betreffenden Gebiet eine besondere Sachkunde und seine persönliche Eignung nachgewiesen hat.

Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige genießt den Titelschutz nach § 132a des Strafgesetzbuches.

Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige erstellt für Privatpersonen Gutachten und ist für die Gerichte tätig.

 

2. Wodurch zeichnet sich ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger aus?

Besondere Sachkunde - Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige muss im offiziellen Bestellungsverfahren einen Nachweis über seine besondere Sachkunde führen. Darunter versteht man überdurchschnittliche Fachkenntnisse und Erfahrungen.

Vertrauenswürdigkeit  - Die Zuverlässigkeit und Integrität wird vor der öffentlichen Bestellung überprüft.

Objektivität - Er wird darauf vereidigt, seine Aufgaben gewissenhaft, weisungsfrei und persönlich zu erfüllen sowie seine Gutachten unparteiisch zu erstellen.

 

3. Pflichten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen

Pflicht zur Gutachtenerstattung - Er darf Aufträge nur aus wichtigem Grund ablehnen.

Schweigepflicht - Er muss die bei Ausübung seiner Tätigkeit anvertrauten Privat- und Geschäftsgeheimnisse wahren, beziehungsweise ist es ihm untersagt, diese zu verwerten.

Fortbildungspflicht - Er muss sich auf dem Sachgebiet, für das er öffentlich bestellt und vereidigt ist, ständig fortbilden.

 

4. Woran erkennt man einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen?

Bezeichnung - Er muß die Bezeichnung „von der Handwerkskammer....öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das .... (Angabe des Sachgebietes gemäß Bestellungsurkunde)“ verwenden

Stempel - Er führt einen Rundstempel, aus dem ersichtlich ist, für welches Sachgebiet und von welcher öffentlich-rechtlichen Institution er bestellt worden ist 

Ausweis - Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige haben einen offiziellen Ausweis, den sie auf Verlangen vorzeigen müssen und in dem Personalien, Bestellungsbehörde, Sachgebiet und Bestellungszeitraum angegeben sind.

 

5. Wieviel kostet die Erstellung eines Gutachtens durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen?

Für die Tätigkeit der von der Handwerkammer öffentlich bestellten und vereidigten  Sachverständigen existiert  keine Gebührenordnung. Deshalb sollte das Honorar vor Auftragserteilung mit dem Sachverständigen ausgehandelt werden. Wird kein Honorar vereinbart, gilt die so genannte „übliche Vergütung“.

Der Stundensatz hängt unter anderem vom Sachgebiet, vom Schwierigkeitsgrad des Gutachtens und den besonderen Umständen des Falles ab. Nebenkosten und Mehrwertsteuer werden extra berechnet. Bei der Erstellung eines Privatgutachtens ist der Stundensatz zu vereinbaren. Für die gerichtliche Tätigkeit des Sachverständigen ist die Vergütung im Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) geregelt.

 

6. Aufsicht

Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige wird durch die Bestellungsbehörde beaufsichtigt. Der Widerruf der Bestellung ist möglich, wenn er seine Sachverständigenpflicht verletzt.


 
Wir helfen gerne:

Referatsleiterin Recht
Frau
Gudrun E. Hannemann

Tel.:0365 8225 117
Fax:0365 8225 199
 E-Mail senden


Recht / Sachverständigenwesen
Frau
Simone Eibert

Tel.:0365 8225 162
Fax:0365 8225 199
 E-Mail senden


Interessante Dokumente: