Meister-BAföG
Das Aufstiegsfortbildungsfördergesetz (AFBG) verfolgt die Ziele, Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung finanziell zu unterstützen und sie zu Existenzgründungen zu ermuntern. Die Förderung ist an bestimmte persönliche, qualitative und zeitliche Anforderungen geknüpft.
Wer wird gefördert?
Handwerker und andere Fachkräfte, die sich auf einen Fortbildungs- abschluss z.B. zum Handwerksmeister, Techniker oder zum Betriebswirt vorbereiten und über eine nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder der Handwerks- ordnung (HwO) anerkannte, abgeschlossenen Erstausbildung verfügen. Eine Altersgrenze besteht nicht.
Welche Maßnahmen werden gefördert?
Gefördert wird eine berufliche Fortbildungsmaßnahme (Aufstiegsfortbildung), die
- auf eine Fortbildungsprüfung oberhalb des Niveaus einer Facharbeiter-, Gesellen-, Gehilfenprüfung oder eines Berufsfachschulabschlusses vorbereitet und
- mindestens 400 Unterrichtsstunden umfasst (bei Maßnahmeabschnitten ist die Gesamtdauer aller Abschnitte maßgebend - z.B. Meistervorbereitung Teile I bis IV Stundenanzahl insgesamt).
- Teilzeitmaßnahmen dürfen insgesamt nicht länger als vier Jahre dauern.
- Bei Teilzeitmaßnahmen müssen die Lehrveranstaltungen innerhalb von acht Monaten mindestens 150 Unterrrichtsstunden umfassen.
- Vollzeitfortbildungen dürfen insgesamt nicht länger als drei Jahre dauern.
- Bei Vollzeitmaßnahmen müssen in der Regel Lehrveranstaltungen wöchentlich an vier Werktagen mit mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden.
Welche Leistungen erhalten die Teilnehmerinnen und Teilnehmer?
Maßnahmebeitrag
Bei Vollzeit- und Teilzeitmaßnahmen ist zur Finanzierung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren ein einkommens- und vermögensunabhängiger Maßnahmebeitrag in Höhe der tatsächlich anfallenden Gebühren, höchstens jedoch 10.266 € vorgesehen. Der Maßnahmebetrag besteht aus einem rückzahlungsfreien Zuschuss in Höhe von 30,5 Prozent, im Übrigen aus einem zinsgünstigen Bankdarlehen.
Kosten Prüfungsstück
Die Kosten der Anfertigung des Prüfungsstückes (sog. Meisterstück oder eine vergleichbare Prüfungsarbeit) werden bis zur Hälfte, höchstens jedoch bis zu einer Höhe von 1.534 € gefördert. (zinsgünstiges Darlehen)
Beitrag zum Lebensunterhalt (einkommens- und vermögensabhängig)
Bei Vollzeitmaßnahmen kann die Förderung zusätzlich zum Maßnahmebetrag auch einen monatlichen Beitrag zum Lebensunterhalt umfassen. (bestehend aus Zuschuss- und Darlehenskomponente)
Das Darlehen ist nach Ende der Maßnahme und einer anschließenden Karenzzeit von zwei Jahren, maximal jedoch nach sechs Jahren, innerhalb von zehn Jahren mit monatlichen Raten von mindestens 128 € zu tilgen. Das Darlehen kann in Teilbeträgen von vollen 500 € oder in einer Summe auch vorzeitig zurückgezahlt werden. Die Absolventen der Fortbildungsmaßnahme können ab dem Beginn ihrer Rückzahlungspflicht zwischen einem festen und einem variablen Zins wählen, der in der Regel erheblich unter dem marktüblichen Zinssatz liegt.
Bestehen Geförderte die Abschlussprüfung der Aufstiegsfortbildungsmaßnahme werden ihnen für Maßnahmen oder Maßnahmeabschnitte, die nach dem 01.07.2009 begonnen haben, auf Antrag 25% des zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig gewordenenen Darlehens für die Prüfungs- und Lehrgangsgebühren erlassen. Der Antrag ist bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) zu stellen.
Gründen oder übernehmen Geförderte nach bestandener Abschlussprüfung innerhalb von drei Jahren nach Beendigung der Maßnahme im Inland ein Unternehmen oder eine freiberufliche Existenz, können unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 66% des noch nicht fällig gewordenen Restdarlehens erlassen werden.
Wo und wann wird die Förderung beantragt?
Die Antragstellung erfolgt bei der am ständigen Wohnsitz der Antragstellerin bzw. des Antragstellers zuständigen Behörde.
In Thüringen ist diese Behörde das
Thüringer Landesverwaltungsamt
Referat Soziale Sicherung
Weimarplatz 4
99423 Weimar
Die Förderung mit Unterhaltsbeiträgen erfolgt ab Maßnahmebeginn, frühestens jedoch ab dem Antrags- monat. Sie sollte daher rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme beantragt werden. Eine rückwirkende Förderung ist nicht möglich.
Der Maßnahmebeitrag muss spätestens bis zum Ende der Maßnahme, bei mehreren in sich selbst- ständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte, z. B. Meisterkurse Teil I bis IV) bis zum Ende des jeweiligen Maßnahmeabschnittes beantragt werden, d. h. spätestens am letzten Unterrichtstag des jeweiligen Maßnahmeabschnittes. Über Art und Höhe des Förderanspruchs entscheiden von den Ländern bestimmte Behörden (Thüringen: Thüringer Landesverwaltungsamt), die auch die Zuschüsse auszahlen.
Die Darlehen werden von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) ausgezahlt, wenn mit ihr hierüber ein gesonderter Darlehensvertrag abgeschlossen wird.
Nähere Informationen sowie Antragsformulare finden Sie im Internet unter















