Meisterbafög
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Das Aufstiegsfortbildungsfördergesetz (AFBG) verfolgt die Ziele, Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung finanziell zu unterstützen und sie zu Existenzgründungen zu ermuntern. Die Förderung ist an bestimmte persönliche, qualitative und zeitliche Anforderungen geknüpft.
Wer wird gefördert?
Handwerker und andere Fachkräfte, die sich auf einen Fortbildungsabschluss z.B. zum Handwerksmeister, Techniker oder zum Betriebswirt vorbereiten und über eine abgeschlossene Erstausbildung verfügen. Eine Altersgrenze besteht nicht.
Welche Maßnahmen werden gefördert?
Gefördert wird eine erste, unter bestimmten Voraussetzungen auch eine zweite berufliche Fortbildungsmaßnahme, die
- auf eine Fortbildungsprüfung oberhalb des Niveaus einer Facharbeiter-, Gesellen- und Gehilfenprüfung oder eines Berufsfachschulabschlusses vorbereitet;
- mindestens 400 Unterrichtsstunden umfasst (bei Maßnahmeabschnitten ist die Gesamtdauer aller Abschnitte maßgebend - z.B. Meistervorbereitung Teile I bis IV Stundenanzahl insgesamt);
- in Teilzeitform nicht länger als vier Jahre dauert ;
- Bei Teilzeitmaßnahmen müssen die Lehrveranstaltungen in der Regel innerhalb von acht Monaten mindestens 150 Unterrrichtsstunden umfassen.
- in Vollzeitform nicht länger als drei Jahre dauert
Bei Vollzeitmaßnahmen müssen in der Regel Lehrveranstaltungen wöchentlich an vier Werktagen mit mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden.
Welche Leistungen erhalten die Teilnehmerinnen und Teilnehmer?
Maßnahmebeitrag
Bei Vollzeit- und Teilzeitmaßnahmen ist zur Finanzierung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren ein einkommens- und vermögensunabhängiger Maßnahmebeitrag in Höhe der tatsächlich anfallenden Gebühren, höchstens jedoch 10.266 € vorgesehen. (rückzahlungsfreier Zuschuss + zinsgünstiges Darlehen)
Kosten Prüfungsstück
Die Kosten der Anfertigung des Prüfungsstückes (sog. Meisterstück oder eine vergleichbare Prüfungsarbeit) werden bis zur Hälfte, höchstens jedoch bis zu einer Höhe von 1.534 € gefördert. (zinsgünstiges Darlehen)
Unterhaltsbeitrag (einkommensabhängig)
Vollzeitmaßnahmen umfasst die Förderung zusätzlich zu den Maßnahmebeiträgen auch einen monatlichen Beitrag zum Lebensunterhalt. (zum Teil als Zuschuss, im übrigen als zinsgünstiges Darlehen)
Kinderbetreungskosten
nur für Alleinerziehende, bis zu 113 € je Kind je Monat (Nachweispflicht) (Zuschuss)
Das Darlehen ist während der Fortbildung und einer anschließenden zweijährigen Karenzzeit - höchstens jedoch sechs Jahre - zins- und tilgungsfrei. Danach ist das Darlehen innerhalb von zehn Jahren mit monatlichen Raten von mindestens 128 € zu tilgen. Das Darlehen kann in Teilbeträgen von vollen 500 € auch vorzeitig zurüchgezahlt werden. Das Darlehen ist ab Beginn der Rückzahlungsverpflichtung zu verzinsen. Der Zinssatz ist variabel, es kann jedoch mit der Deutschen Ausgleichsbank auch ein Festzins vereinbart werden.
Hat man „Meister-BaföG" erhalten und gründet (oder übernimmt) innerhalb von drei Jahren nach Beendigung der Weiterbildungsmaßnahme ein Unternehmen (oder eine freiberufliche Existenz), können unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 66% des Restdarlehens für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren erlassen werden.
Wo und wann wird die Förderung beantragt?
Die Antragstellung erfolgt bei der am ständigen Wohnsitz der Antragstellerin bzw. des Antragstellers zuständigen Behörde. Von dieser Behörde erhalten Sie auch die notwendigen Antragsformulare.
In Thüringen ist diese Behörde das
Thüringer Landesverwaltungsamt
Referat Soziale Sicherung
Weimarplatz 4
99423 Weimar
Die Förderung mit Unterhaltsbeiträgen erfolgt ab Maßnahmebeginn, frühestens jedoch ab dem Antragsmonat. Sie sollte daher rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme beantragt werden. Maßnahmebeiträge können bis zum Ende der Maßnahme beantragt werden.
Die zuständige Behörde entscheidet über Art und Höhe des Förderanspruchs. Der Förderungsbescheid dieser Behörde ist die Grundlage für den mit der Deutschen Ausgleichsbank (DtA) gesondert abzuschließenden Darlehensvertrag.













