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HWK-Gera
Zwischenprüfung

Zwischenprüfung (§39 HWO / §48 BBiG)

1. Zweck
Zweck der Zwischenprüfung ist die Ermittlung des jeweiligen Ausbildungsstandes, um gegebenenfalls korrigierend auf die weitere Ausbildung einwirken zu können.

2. Gegenstand
Gegenstand der Zwischenprüfung sind die in der Ausbildungsordnung für die Zeit bis zur Ablegung der Zwischenprüfung vorgesehenen Kenntnisse und Fertigkeiten, die sich aus der dem Ausbildungsrahmenplan entsprechenden sachlichen und zeitlichen Gliederung ergeben sowie der im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen (bezieht sich auf alle amtlich erlassenen Stoffpläne) zu vermittelnde Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

3. Durchführung
Soweit die Ausbildungsordnung nichts anderes bestimmt, sollen in der Zwischenprüfung Kenntnisse und Fertigkeiten geprüft werden.

Bei der Prüfung der Fertigkeiten können kleinere Arbeitsproben oder ein einfaches Prüfungsstück oder beides vorgesehen werden.

4. Zeitpunkt
Der Zeitpunkt der Zwischenprüfung soll so bestimmt werden, dass einerseits die Ausbildung so weit fortgeschritten ist, dass hinreichende Kenntnisse und Fertigkeiten abprüfbar sind und andererseits gegebenenfalls notwendige Korrekturen in der Ausbildung noch erfolgen können.

Soweit die Ausbildungsordnung nichts anderes bestimmt, findet eine Zwischenprüfung für Ausbildungsberufe mit 3- und 3 1/2jähriger Ausbildungszeit in der Regel vor dem Ende des 2. Ausbildungsjahres, für Ausbildungsberufe mit 2 und 2 1/2jähriger Ausbildungszeit in der Regel nach dem 1. Ausbildungsjahr statt. Für das Ausbildungsverhältnis mit abweichender Ausbildungszeit kann eine entsprechende Regelung getroffen werden (hierbei wird es sich insbesondere um Kürzungen oder Verlängerungen im Einzelfall gem. § 8 Abs. 1 und 2 Berufsbildungsgesetz / § 27 b Abs. 2 und 3 Handwerksordnung handeln).

5. Anmeldung zur Teilnahme
Die zuständige Stelle fordert den Ausbildenden rechtzeitig zur Anmeldung des Auszubildenden für die Teilnahme an der Zwischenprüfung auf. Eine Anmeldung zur Zwischenprüfung ist nicht in jedem Beruf notwendig. Es gibt unterschiedliche Regelungen der zuständigen Stellen.

6. Prüfungsbescheinigungen
Über die Teilnahme wird eine Bescheinigung ausgestellt. Sie enthält eine Feststellung über den Ausbildungsstand, insbesondere Angaben über Mängel, die bei der Prüfung festgestellt wurden.

Der Nachweis der Teilnahme ist Zulassungsvoraussetzung für die Abschlussprüfung / Gesellenprüfung, soweit Zwischenprüfungen vorgeschrieben sind und durchgeführt wurden.

 
Wir helfen gerne:

Gesellenprüfung
Frau
Annette Frank-Hall

Tel.:0365 8225 180
Fax:0365 8225 188
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Gesellenprüfung
Herr
Torsten Scheiding

Tel.:0365 8225 161
Fax:0365 8225 188
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