Wiederholung
Eine nicht bestandene Gesellenprüfung / Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden . Sofern die Gesellenprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen durchgeführt wird, ist der erste Teil der Gesellenprüfung nicht eigenständig wiederholbar(vgl. § 31 Abs. 1 Satz 2 HwO/ § 37 Abs.1 Satz 2 BBiG / § 29 PO).Hat der Prüfungsteilnehmer bei nicht bestandener Prüfung in einem Prüfungsteil mindestens ausreichende Leistungen erbracht, so ist dieser Teil auf Antrag des Prüfungsteilnehmers nicht zu wiederholen, sofern dieser sich innerhalb von zwei Jahren - gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an - zur Wiederholungsprüfung anmeldet.
Das gleiche gilt, wenn nach Bestimmung des Prüfungsausschusses gem. § 29 Abs. 2 PO in bestimmten Prüfungsfächern oder Prüfungsgebieten eine Wiederholung nicht erforderlich ist oder eine Befreiung von der Wiederholung des Prüfungsstückes ausgesprochen wurde.
Die Prüfung kann frühestens im nächsten Prüfungszeitraum wiederholt werden.
Die Vorschriften über die Anmeldung und Zulassung (§§ 8 bis 13 PO) gelten sinngemäß. Bei der Anmeldung sind außerdem Ort und Datum der vorausgegangenen Prüfung anzugeben.
















