Gleichstellung
Im Ausland erworbene Ausbildungsabschlüsse können von der Handwerkskammer mit einer deutschen Gesellenprüfung nur dann als gleichwertig anerkannt werden, wenn hierfür eine Rechtsgrundlage besteht. Es handelt sich hierbei entweder um ein bilaterales Abkommen zwischen den betreffendem Staat und der BRD oder um ein Gesetz, welches die Gleichstellung regelt.
Bilaterale Abkommen, die eine zwischenstaatliche Anerkennung bzw. Gleichstellung von bestimmten Ausbildungsabschlüssen regeln, wurden lediglich mit Österreich und Frankreich geschlossen.
Anerkennung von Berufsabschlüssen nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG)
Folgende Unterlagen sind einzureichen:
1. Beglaubigte Kopie des Original-Zeugnisses
2. Beglaubigte Kopie der Übersetzung des Diploms, erstellt durch einen vereidigten und
öffentlich bestellten Dolmetscher
3. Tabellarischer Lebenslauf
4. Formlose Erklärung, dass bei keiner anderen Stelle und in keinem anderen Bundesland
ein Antrag auf Anerkennung bzw. Gleichstellung desselben Zeugnisses gestellt worden ist.
5. Beglaubigte Kopie des Flüchtlings-/Vertriebenenausweises bzw. der Bescheinigung
gem. §15 BVFG (Spätaussiedlerbescheinigung)
Für die Bearbeitung wird eine Gebühr von € 30,00 erhoben.
Weitere Informationen erhalten sie über Frau Frank-Hall !
Wer nicht unter den oben genannten Personenkreis fällt, dessen ausländischer Ausbildungsabschluss kann nicht von der Handwerkskammer anerkannt bzw. gleichgestellt werden. Hier bleibt nur der Weg, die deutsche Gesellenprüfung im Wege der sogenannten Externenprüfung gem. § 37 Abs. 2 HwO / § 45 BBiG Abs. 2 / § 11 PO Abs. 2 abzulegen.













