Externenprüfung
Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen (§ 37 HwO / § 45 BBiG / § 11 PO)
Vorzeitige Zulassung zur Prüfung
Der Lehrling (Auszubildende) kann nach Anhörung des Auszubildenden und der Berufsschule vor Ablauf seiner Ausbildungszeit zur Gesellenprüfung bzw. Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn Ausbildungsbetrieb und Berufsschule überdurchschnittliche Leistungen (Note 2) bestätigen.
Externenprüfung
Zur Gesellenprüfung bzw. Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem er die Prüfung ablegen will. Hiervon kann abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft dargetan wird, dass der Bewerber Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zu berücksichtigen.
Zulassung von Absolventen schulischer und sonstiger Bildungsgänge (§ 10 PO)
Zur Gesellen- bzw. Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen, wer
1. in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung ausgebildet werden ist, wenn dieser Bildungsgang der Berufsbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht (§ 43 Abs. 2 BBiG). Ein Bildungsgang entspricht der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, wenn er
a) nach Inhalt, Anforderung und zeitlichem Umfang der jeweiligen Ausbildungsordnung gleichwertig ist,
b) systematisch, insbesondere im Rahmen einer sachlichen und zeitlichen Gliederung durchgeführt wird und
c) durch Lernortkooperation einen angemessenen Anteil an fachpraktischer Ausbildung gewährleistet.
2. einen Bildungsgang absolviert hat, welcher nach der Rechtsverordnung einer Landesregierung die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt.
















