Anmeldung / Zulassung
Anmeldung zur Prüfung (§12 PO)
Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich nach den von der Handwerkskammer bestimmten Anmeldefristen und -formularen durch den Ausbildenden mit Zustimmung des Lehrlings (Auszubildenden) zu erfolgen.
Der Anmeldung sind beizufügen:
1. Bescheid über die Teilnahme an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen
2. Ausbildungsnachweisheft
3. Bescheinigungen über die Teilnahme an den
überbetrieblichen Lehrunterweisungen .
Die Anmeldefrist für die Sommerprüfung endet am 31. März !
Die Anmeldefrist für die Winterprüfung endet am 31.Oktober !
Zulassung zur Prüfung (§36 HwO, § 43 BbiG, § 8 PO)
Zur Gesellen-/Abschlussprüfung ist zuzulassen:
1. wer seine Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit
nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,
2. wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen sowie vorge-
schriebene Berichtshefte bzw. Ausbildungsnachweise geführt hat und
3. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufs-
bildungsverhältnisse (Lehrlingsrolle) eingetragen oder aus einem Grund
nicht eingetragen ist, den weder der Lehrling noch dessen gesetzlicher
Vertreter zu vertreten hat.
Zulassungsvoraussetzungen bei gestreckter Gesellen- bzw. Abschlussprüfung (§ 9 PO)
(1) Sofern die Gesellen- bzw. Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen durchgeführt wird, ist über die Zulassung jeweils gesondert zu entscheiden.
(2) Zum ersten Teil der Gesellen- bzw. Abschlussprüfung ist zuzulassen, wer
1. die Ausbildungszeit zurückgelegt hat,
2. die vorgeschriebenen schriftlichen Ausbildungsnachweise geführt hat und
3. wessen Berufsausbildungsverhältnis in die Lehrlingsrolle eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder der Auszubildende noch dessen gesetzlicher Vertreter zu vertreten hat.
(3) Zum zweiten Teil der Gesellen- bzw. Abschlussprüfung ist zuzulassen, wer über die in § 8 genannten Voraussetzungen hinaus, am ersten Teil der Gesellen- bzw. Abschlussprüfung teilgenommen hat. Dies gilt nicht, wenn der Auszubildende aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, am ersten Teil der Prüfung nicht teilgenommen hat. In diesem Fall ist der erste Teil der Gesellen- bzw. Abschlussprüfung zusammen mit dem zweiten Teil abzulegen.
Über die Zulassung zur Gesellen-/Abschlussprüfung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Hält er die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss.
Prüfungsgebühr (§ 32 PO)
Die Prüfungen sind für den Auszubildenden kostenfrei.
Die Prüfungsgebühr ist vom Ausbildungsbetrieb zu zahlen.
Die Gebühr für die Zwischenprüfung beträgt € 90,00 zzgl. Materialkosten.
Die Gebühr für die gestreckte Gesellenprüfung Teil 1 beträgt € 98,00 zzgl. Materialkosten.
Die Gebühr für die Gesellen-/Abschlussprüfung beträgt € 170,00 zzgl. Materialkosten.
Die Gebühr für die gestreckte Gesellenprüfung Teil 2 beträgt € 200,00 zzgl. Materialkosten.
















