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Corona-FAQ: Fragen und Antworten für Handwerksbetriebe

Für fast alle Handwerksunternehmen stellen sich in der derzeitigen Situation rund um die Corona-Krise zahlreiche Fragen, unter anderem zur Betriebsführung, zur Liquidität, zu Fördermöglichkeiten oder zur Kurzarbeit. Wir haben nachfolgend die wichtigsten Themen aufgelistet, um den Betrieben Hilfestellung zu geben. Die Auflistung wird ständig aktualisiert bzw. erweitert. (Derzeitiger Stand: 03.05.2021)



Betriebsaufgabe

Ist die Existenz bedroht und hat der Selbstständige freiwillig in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt, kann er einen Antrag auf Arbeitslosengeld I bei der Agentur für Arbeit stellen.

Daneben soll während der Krise auch der Zugang zu Arbeitslosengeld II massiv vereinfacht werden. Ein Antrag ist dann beim Jobcenter zu stellen.

 Informationen dazu erhalten Sie hier.

Betriebs(fort)führung

Derzeit gilt das neue Infektionsschutzgesetz des Bundes, die sogenannte "Corona-Notbremse". In Kreisen und Städten mit einer Sieben-Tage-Inzidenz von über 100 in den vergangenen drei Tagen greift die Notbremse automatisch.

Die wichtigsten Eckpunkte für das Handwerk: Optiker und Hörgeräteakustiker dürfen bei einer Inzidenz über 100 geöffnet bleiben. Dabei müssen Abstände eingehalten werden und die Kunden müssen eine medizinische oder FFP2-Maske tragen. Alle anderen Handwerksbetriebe mit Ladengeschäft können bis zu einer Sieben-Tage-Inzidenz von 150 und mit Vorlage eines höchstens 24 Stunden alten negativen Testergebnisses „Click&Meet“, ab einer Inzidenz über 150 nur noch  „Click&Collect“anbieten.

Die in den Thüringer kreisfreien Städten und Landkreisen aktuell geltenden Schwellenwerte der Inzidenzen und die damit verbundenen Maßnahmen des Infektionsschutzgesetzes finden Sie   hier.

Für den Bereich der körpernahen Dienstleistungen muss unterschieden werden: Friseur- und Fußpflegedienstleistungen dürfen unter Auflagen angeboten werden. Alle restlichen Angebote sind untersagt.
Ausnahmen bilden hier medizinische, therapeutische, pflegerische oder seelsorgerische Dienstleistungen. Somit sind Kosmetik- und Nagelstudios geschlossen zu halten, es sei denn, ein von der Ausnahme umfasster Zweck liegt vor.
Laut Branchenregelung und Auskunft des Thüringer Gesundheitsministeriums kommen hier medizinisch oder pflegerisch notwendige Maßnahmen in Betracht. Somit muss eine Notwendigkeit gegeben sein, konkrete Nachteile einer Nichtbehandlung abzuwenden. In anderen Fällen dürfen keine Dienstleistungen im Bereich der Kosmetik angeboten werden. 
Verpflichtend ist zudem für alle Beteiligten (Mitarbeiter und Kunden) das Tragen von  Atemschutzmasken (FFP2 oder vergleichbar). Das heißt, dass medizinische Masken  - beispielsweise die weit verbreiteten blauen OP-Masken -  nicht erlaubt sind. 
Friseur- und Fußpflegebesuche sind zudem nur mit einem negativem Ergebnis eines anerkannten Tests möglich, der nicht älter als 24 Stunden ist. Ausnahmeregelungen für geimpfte oder von Covid-19 genesene Personen bestehen aktuell nicht.
Weitere Hinweise geben die Branchenregelungen des Thüringer Gesundheitsministeriums, welche Sie in unserem NEWS-UPDATE auf unserer Corona-Seite finden.

Anerkannte Tests sind im Sinne des Infektionsschutzgesetzes §28b (9) sogenannte In-vitro-Diagnostika, die für den direkten Erregernachweis des Coronavirus bestimmt sind und auf Grund ihrer CE-Kennzeichnung oder einer laut Medizingesetz erteilten Sonderzulassung verkehrsfähig sind. Als In-vitro-Diagnostika sind laut Medizinproduktrichtlinie definiert: "Jedes Medizinprodukt, das als Reagenz, Reagenzprodukt, Kalibriermaterial, Kontrollmaterial, Kit, Instrument, Apparat, Gerät oder System – einzeln oder in Verbindung miteinander – nach der vom Hersteller festgelegten Zweckbestimmung zur In-vitro-Untersuchung von aus dem menschlichen Körper stammenden Proben, einschließlich Blut- und Gewebespenden, verwendet wird und ausschließlich oder hauptsächlich dazu dient, Informationen zu liefern über physiologische oder pathologische Zustände oder über angeborene Anomalien oder zur Prüfung auf Unbedenklichkeit und Verträglichkeit bei den potenziellen Empfängern oder zur Überwachung therapeutischer Maßnahmen. Laut Infektionsschutzgesetz §28b (9) und der Definition sogenannter In-vitro-Diagnostika sind also auch Selbsttests, beispielsweise bei einem Friseurbesuch oder in Fußpflegeeinrichtungen, zugelassen.

Alle handwerklichen Tätigkeiten und Dienstleistungen bleiben davon unberührt und sind weiterhin unter Einhaltung der entsprechenden Hygieneregelungen erlaubt.

Ein Infektionsschutzkonzept muss schriftlich festgehalten werden. Es wird bei dem jeweils Verantwortlichen des Betriebes (Betriebsinhaber) aufbewahrt.

Das Infektionsschutzkonzept muss mindestens folgende Punkte enthalten:

 die Bezeichnung der verantwortlichen Person,

 Angaben zur genutzten Raumgröße in Gebäuden,

 Angaben zur begehbaren Grundstücksflächen unter freiem Himmel,

 Angaben zur raumlufttechnischen Ausstattung,

 Maßnahmen zur regelmäßigen Be- und Entlüftung,

 Maßnahmen zur weitgehenden Gewährleistung des Mindestabstands von 1,5 Metern

 Maßnahmen zur angemessenen Beschränkung des Publikumsverkehrs,

 Maßnahmen zur Einhaltung der Infektionsschutzregeln, insbesondere Zutrittsverweigerung für Personen mit Erkältungssymptomen, gut sichtbare Hinweise auf Hygieneregeln, Abstandsmarkierungen insbesondere in Kassenbereichen

 Maßnahmen zur Sicherstellung des spezifischen Schutzes der Arbeitnehmer im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes

Es gilt die allgemeine Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. D.h. geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um den Schutz der Arbeitnehmer sicherzustellen, z.B. Bereitstellung von Desinfektionsmitteln, Aufklärung/Belehrung über Hygienemaßnahmen, räumliche Trennung von Arbeitsplätzen.

Grundsätzlich muss sich ein Arbeitnehmer zwar krankmelden, die Art der Erkrankung jedoch nicht mitteilen. Da es sich bei dem Coronavirus um eine hochansteckende Krankheit handelt, kann es jedoch zur Treuepflicht des Arbeitnehmers gehören, dies mitzuteilen, damit der Arbeitgeber weitergehende Maßnahmen ergreifen kann.

Besteht für den Arbeitgeber ein Verdachtsmoment für eine solche Infektion, kann der Betriebsinhaber (ggf. mit Zustimmung des Betriebsrates) eine Untersuchung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen anordnen.

Das Fiebermessen kann im Einzelfall bei dem derzeit hohen Infektionsgeschehen zum Schutz der Beschäftigten geboten sein. Dabei ist jedoch auch der Datenschutz zu beachten. Gespeichert werden dürfen die Messwerte jedenfalls nicht. Nach Auffassung des Thüringer Landesdatenschutzes ist bereits die Messung an sich kritisch.
Eine arbeitgeberseitige Impfanweisung ist unzulässig. Das Impfen ist, im Gegensatz etwa zur Maskentragepflicht, kein dienstliches Handeln.

Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer in einer solchen Situation grundsätzlich von der Arbeit freistellen. Jedoch muss der Handwerksbetrieb weiterhin den Arbeitnehmer bezahlen.

Es muss eine Mitteilung über einen Verdachtsfall an das zuständige Gesundheitsamt erfolgen. Dieses teilt grundsätzlich mit, welche Maßnahmen zu ergreifen sind.

Im Falle, dass der Arbeitnehmer Krankheitssymptome zeigt, muss der Handwerksbetriebsinhaber dafür Sorge tragen, dass dieser nicht in Kontakt mit weiteren Personen im Rahmen seiner Tätigkeit kommt und ihn deshalb ggfs. auch freizustellen (sofern der Arbeitnehmer nicht selbsttätig zum Arzt geht).

Sofern es sich um eine behördliche angeordnete Quarantäne handelt, steht dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Entschädigung in Höhe seines entgangenen Verdienstes nach dem Infektionsschutzgesetz zu. Der Arbeitgeber muss jedoch zunächst an seinen Arbeitnehmer weiterhin den Lohn zahlen für einen Zeitraum von bis zu 6 Wochen. Auf Antrag beim Thüringer Landesverwaltungsamt bekommt der Arbeitgeber dann diese Zahlung erstattet. Danach muss der Arbeitnehmer selbst den Antrag an die Behörde stellen. Informationen dazu erhalten Sie hier. Bitte beachten Sie, dass Anträge seit 01.01.2021 nur noch digital entgegengenommen werden.

Bei einer Quarantäneanordnung ist eine Entschädigung für den Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz möglich. Bemessungsgrundlage ist das Arbeitseinkommen im Jahr vor der Quarantäne. Davon wird 1/12 als Verdienstausfall entschädigt. Eine Bescheinigung des Finanzamtes ist dem Antrag an das Thüringer Landesverwaltungsamt beizufügen. Informationen dazu erhalten Sie hier. Bitte beachten Sie, dass Anträge seit 01.01.2021 nur noch digital entgegengenommen werden.

Hier kommt es auf den Einzelfall an. Sollte nur eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines Arztes vorliegen, muss der Arbeitgeber die übliche Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall leisten.

Nur für den Fall, dass eine behördliche Maßnahme nach dem Infektionsschutzgesetz erfolgte – also ein behördliches Tätigkeits-/Berufsverbot, besteht ein Entschädigungsanspruch, welcher gegenüber dem Thüringer Landesverwaltungsamt geltend zu machen ist.

Ist ein Arbeitnehmer mit SARS-CoV-2 infiziert und krankgeschrieben, gilt die Pflicht zur Entgeltfortzahlung, die der Arbeitgeber allein zu tragen hat. Eine daraufhin angeordnete Quarantäne kann einen Entschädigungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz entstehen lassen.

Ist zuerst die Quarantäne angeordnet und wird danach die Arbeitsunfähigkeit festgestellt, ist bisher strittig, welches Recht gilt. Für die Zeit, als nur die Quarantäne angeordnet war, besteht der Anspruch auf Entschädigung für Verdienstausfall, den sich der Arbeitgeber von der Behörde erstatten lassen kann. Sobald Arbeitsunfähigkeit vorliegt, wird oft der Entgeltfortzahlungsanspruch als vorrangig angesehen, sodass der Arbeitgeber die vollen Kosten trägt.

Für die Anordnung von Überstunden kommt es auf die arbeitsvertragliche Regelung an. Sofern der Arbeitsvertrag dies vorsieht, ist dies möglich.

Da der Arbeitgeber grundsätzlich den Urlaub festlegt und dabei lediglich die Wünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen hat, kann der Urlaub grundsätzlich angeordnet werden. Etwas anderes gilt dann, wenn durch eine behördliche Maßnahme der Betrieb nicht mehr tätig sein darf. In diesem Fall kann nicht einfach Urlaub angeordnet werden.

Nein, der Arbeitgeber hat keine Einflussrechte auf die Wahl der Reiseziele seiner Mitarbeiter. Aber: da Covid-19 als hochansteckende Krankheit gilt, ist der Arbeitnehmer verpflichtet bei Rückkehr mitzuteilen, ob er sich in den letzten 14 Tagen in einem Risikogebiet aufgehalten hat. Besteht ein Infektionsverdacht, kann der Arbeitgeber verlangen, dass sich der Arbeitnehmer vor Rückkehr in den Betrieb untersuchen lässt. Wird nach Rückkehr tatsächlich eine Quarantäne angeordnet, hat der Arbeitnehmer dies verschuldet und verliert seinen Anspruch auf Entschädigung. Für die Zeit, die der Arbeitnehmer an der Arbeit gehindert ist, ist er unentgeltlich durch den Arbeitgeber freizustellen. Lässt sich während der Quarantäne im Home-Office arbeiten, besteht der reguläre Entgeltanspruch dagegen fort.

Die schuldhafte Verursachung der Quarantäne besteht allerdings dann nicht, wenn ein Reiseland während des Urlaubs des Arbeitnehmers zum Risikogebiet erklärt wird. Dann hat der Arbeitnehmer nach Rückkehr Anspruch auf Entschädigung des Verdienstausfalls.

Die Verhinderung des Arbeitnehmers beruht hier nicht (unmittelbar) auf behördlichen Anordnungen. Daher besteht grundsätzlich kein Entgeltfortzahlungsanspruch. Ausnahmsweise kann ein Entgeltfortzahlungsanspruch jedoch aus einer kurzzeitigen (3-5 Tage), unverschuldeten Verhinderung des Arbeitnehmers folgen, es sei denn, dies wurde arbeitsvertraglich ausgeschlossen. Natürlich bleibt es Arbeitgeber und Arbeitnehmer unbenommen, Sondervereinbarungen (z.B. Home-Office, Kulanzregelungen) zu treffen. Ansonsten ist der Arbeitnehmer auf den Abbau von Arbeitszeitsalden oder Urlaub verwiesen.

Dass Kinder mit zur Arbeit genommen werden, erfordert die ausdrückliche Zustimmung des Arbeitgebers.

Ist das Kind des Arbeitnehmers erkrankt, gilt die reguläre Krankmeldung über die Krankenkasse.

Der Anspruch auf Kinderkrankengeld steigt 2021 von 20 Tagen pro Elternteil und Kind auf 30 Tage und damit für Elternpaare pro Kind auf 60 Tage. Auch für Alleinerziehende verdoppelt sich der Anspruch pro Kind von 30 auf nun 60 Tage. Bei mehreren Kindern gilt ein Anspruch von maximal 65 Tagen, bei allein Erziehenden maximal 130 Tage.

Kurzarbeit

Kurzarbeit ist möglich, wenn insbesondere aus wirtschaftlichen Gründen ein Betrieb in Vollzeit nicht mehr möglich ist. Seien es Lieferengpässe oder Auftragsausfälle oder behördliche Betriebsschließungen. Ebenso kommt Kurzarbeit in Betracht, wenn ein unabwendbares Ereignis vorliegt (die Corona-Virus-Krise kann ein solches darstellen).

Jedoch wird eine tarifliche oder arbeitsvertragliche Regelung benötigt, welche dem Handwerksbetriebsinhaber die Möglichkeit einräumt, Kurzarbeit anzuordnen. Gibt es diese nicht, muss Kurzarbeit jeweils individuell mit den Arbeitnehmern vereinbart werden.

Aktuell wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden verzichtet, bestehende Arbeitszeitguthaben müssen jedoch vollständig abgebaut werden. Ebenso darf kein Resturlaub aus dem vorherigen Urlaubsjahr bestehen.

Zunächst ist die Anzeige eines Betriebsausfalls bei der zuständigen Agentur für Arbeit spätestens bis zum Ende des Monats zu stellen, für den erstmals KUG beantragt werden soll. Von der Kurzarbeit müssen mindestens 1/10 der Belegschaft betroffen sein und durch die Kurzarbeit muss mindestens eine Lohneinbuße in Höhe von 10% der Nettoeinkommen vorliegen.

Danach müssen Betriebe einen Antrag auf KUG bei der Arbeitsagentur stellen. Die Gründe der Kurzarbeit müssen durch den Arbeitgeber glaubhaft gemacht werden und werden von der Agentur geprüft. Ein vollständiger Antrag ist nur für den ersten Monat erforderlich, für Folgemonate genügen Kurzanträge.

KUG wird nach aktueller Gesetzeslage für längstens 24 Monate gezahlt, wenn der Betrieb die Kurzarbeit bis zum 31. 12. 2020 begonnen hat. Längstens erfolgt die KUG-Zahlung jedoch bis zum 31.12.2021. Die Höhe beträgt 60% der Differenz des Nettoentgeltes ohne Kurzarbeit für Arbeitnehmer ohne Kinder, 67% für Arbeitnehmer mit Kindern. Ab dem vierten Bezugsmonat erhöht sich das KUG auf 70% für Kinderlose bzw. 77% für Arbeitnehmer mit Kindern; ab dem siebten Bezugsmonat auf 80% bzw. 87% - sofern in diesen Monaten mindestens für 50 % der Arbeitszeit Kurzarbeit angeordnet wurde.

  Antrag auf Kurzarbeitergeld

Für Selbstständige ist derzeit kein KUG möglich. Hier greift gegebenenfalls die Förderung nach dem Thüringer Soforthilfeprogramm. 
Dies ist grundsätzlich möglich, sofern ein wichtiger Grund vorliegt. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn eine Fachkraft eingestellt werden muss, die für die Betriebsfortführung unentbehrlich ist. Das kurzarbeitende Unternehmen sollte sich in diesem Fall vor einer Einstellung bei der Agentur für Arbeit melden, um die geplanten Personalveränderungen abzustimmen.

Liquidität

Unternehmen in Not erhalten weiterhin Finanzhilfen. Aktuell stehen dafür die Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe zur Verfügung. Was derzeit gilt, erfahren Sie hier.

Überbrückungshilfe III
Unternehmen bis zu weltweitenm Umsatz von 750 Mio. Euro im Jahr 2020, Soloselbständige, Freiberufler sowie gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, die zwischen November 2020 und Juni 2021 Umsatzeinbußen von mindestens 30 Prozent verzeichnen mussten, erhalten Fixkostenzuschüsse. Je nach Höhe des Umsatzeinbruches werden 40 Prozent, 60 Prozent oder 100 Prozent der Fixkosten erstattet. Die Antragstellung erfolgt über prüfende Dritte (z.B. Steuerberater). Die Antragsfrist endet am 31. August 2021. Damit das Geld schnell bei den Betroffenen ankommt, werden bei der Überbrückungshilfe III Abschlagszahlungen in Höhe von 50 Prozent der beantragten Förderung gewährt, bis zu 100.000 Euro pro Monat.

Für bestimmte Konstellationen stehen nun Zuschüsse, die im Rahmen der Überbrückungshilfe III zusätzlich gezahlt werden, zur Verfügung. Diese orientieren sich in der Regel an den geltend gemachten Fixkosten. Für das Handwerk sind hier der sog. Eigenkapitalzuschuss (sofern mind. 3 Monate Umsatzeinbußen von jeweils mehr als 50 Prozent, gültig in allen Gewerken) und Sonderregelungen für die „Veranstaltungsbranche“ zu nennen. Diese wurden auch für bestimmte Handwerkszweige geöffnet. Hierunter fallen beispielsweise Musikinstrumentenbauer, Fotografen und Restauratoren. In diesem Fall dürfen „Ausfall- und Vorbereitungskosten“ geltend gemacht werden. Details regeln die FAQs auf der Infoseite der Überbrückungshilfe III.

Neu ist auch ein nachträgliches Wahlrecht zwischen Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe für Soloselbstständige. Dieses kann mit Einreichung der sog. Schlussrechnung ausgeübt werden, da zum Zeitpunkt der Antragstellung der zukünftig wirtschaftliche Verlauf des Unternehmens nicht konkret einschätzbar sein kann.

Die Bearbeitung des Antrages und Auszahlung der Mittel erfolgt für Thüringen durch die Thüringer Aufbaubank (TAB) in Erfurt.

Eine Antragstellung ist ausschließlich online über einen „prüfenden Dritten“ (Steuerberater, …) möglich.

 FAQ zur Überbückungshilfe III

 

Neustarthilfe
Soloselbständige, die im Zeitraum Januar bis Juni 2021 Corona-bedingt hohe Umsatzeinbußen verzeichnen, aber nur geringe betriebliche Fixkosten haben und für welche die Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe III daher eher nicht in Frage kommt, können die Neustarthilfe in einer Höhe von bis zu 7.500 Euro beantragen. Dazu zählen unter anderem Soloselbständige, die personenbezogene (z.B. Kosmetikerinnen und Kosmetiker) oder kreative, künstlerische Tätigkeiten ausüben (z.B. Musikerinnen und Musiker, Gestalterinnen und Gestalter, Fotografinnen und Fotografen). Anträge können hier einmalig bis zum 31. August 2021 gestellt werden.

Im Gegensatz zur Überbrückungshilfe III umfasst die Neustarthilfe keine Förderung nach einzelnen Kostenpositionen, sondern eine einmalige Pauschale zur freien Verwendung. Diese wird als Vorschuss gezahlt. Nach Ablauf des Förderzeitraumes ist eine Schlussrechnung einzureichen, die den tatsächlichen Förderanspruch berechnet. Ferner ist keine monatliche Betrachtung der Umsätze (wie bei Überbrückungshilfe III) gegeben, sondern eine Gesamtsicht des Förderzeitraumes Januar – Juni 2021. Insofern gleichen umsatzstarke Monate umsatzschwache Monate aus, was sich auf die Berechnung des Fördersatzes auswirkt.

Die Bearbeitung des Antrages und Auszahlung der Mittel erfolgt für Thüringen durch die Thüringer Aufbaubank (TAB) in Erfurt.

Eine Antragstellung ist online über einen „prüfenden Dritten“ (Steuerberater, …) oder durch Selbstantrag möglich. Der Selbstantrag (Direktantrag) setzt einen gültigen ELSTER-Zugang voraus.

 FAQ Neustarthilfe

 Antragsportal für Neustarthilfe (Direktantrag)

 Fragen zum ELSTER-Zugang



Für Fragen stehen außerdem folgende Hotlines zur Verfügung:

ELSTER-Hotline: 0800 52 35 005 (07-22:00 Uhr, Mo.-Fr., 10-18:00 Uhr, Sa./So.)

Hotline Direktantrag Soloselbständige: 030-1200 21034 (08-18:00 Uhr, Mo.-Fr.)

Hotline für prüfende Dritte: 030-530 199 322 (08-18:00 Uhr, Mo.-Fr.)


Daneben existieren mehrere Förderprogramme der Thüringer Aufbaubank (TAB). Förderanträge sind auf der Internetseite der TAB ebenso zu finden, wie weitere Fördermaßnahmen, Kreditangebote und Bürgschaftsmöglichkeiten. Bitte beachten Sie, dass die Beantragung in der Regel nur noch online möglich ist. Informationen dazu erhalten Sie auf der jeweilgen Seite der Thüringer Aufbaubank.

  Übersicht über Förderangebote der Thüringer Aufbaubank

Außerdem existiert das Programm Corona-800, welches bis 50.000 EUR einen zinslosen Kredit darstellt, mit einer Laufzeit von bis zu 10 Jahren und 2 Jahren Tilgungsfreiheit. Die Antragstellung erfolgt ebenfalls bei der TAB.

Antrag für Corona-800

Weiter können insbesondere Sozialversicherungsbeiträge, (Gewerbe)Steuern, Vorauszahlungen u.ä. herabgesetzt, gestundet oder in Raten gezahlt werden. Die erforderlichen Vereinbarungen sind mit den jeweiligen Institutionen (Finanzamt, Krankenkasse, BG, Gemeinde …) zu treffen. Versicherungen können gegebenenfalls beitragsfrei gestellt werden, anstatt sie zu kündigen.

Zudem werden durch die TAB und die Kreditbank für Wiederaufbau (KfW) auch andere Kredite und Bürgschaften mit Sonderkonditionen gewährt.

Steuerliche Fragen

In Zeiten der Corona-Pandemie werden Betriebe mit behördlichen, regional unterschiedlichen Auflagen konfrontiert, die sich gravierend auf den Betriebsablauf und damit auch auf die Möglichkeit der Erzielung von Einnahmen auswirken. Wird die Buchführung in einigen Jahren im Rahmen einer Betriebsprüfung hinsichtlich deren Ordnungsmäßigkeit überprüft, könnten sich aufgrund der zuvor geschilderten Sachverhalte „auffällige“ Abweichungen in den von der Finanzverwaltung durchgeführten Analysen ergeben. Daher kommt der Nachvollziehbarkeit der Kassenaufzeichnungen gerade in Zeiten der Corona-Krise insgesamt eine verstärkte besondere Bedeutung zu. Etwaige „Auffälligkeiten“ könnten durch die Führung einer gesonderten Dokumentation entkräftet und somit Nachkalkulationen und Schätzungen verhindert werden.

Die freiwillige Anfertigung einer „Corona-Dokumentation“ kann später dabei helfen, Sachverhalte aufzuklären, das Schätzungsrisiko zu minimieren oder Kalkulationsdifferenzen zu verringern. Der Aufbau und der Inhalt einer entsprechenden Dokumentation unterliegt keinen Vorgaben. Das nachfolgend bereitgestellte Muster, welches keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt und bei Bedarf durch den ZDH aktualisiert wird, ist als Orientierungshilfe für die Betriebe zu verstehen und muss an die individuellen Verhältnisse des Betriebs angepasst werden.

Praxistipp "Corona-Dokumentation"

Das Bundesministerium der Finanzen und die obersten Finanzbehörden der Länder haben verschiedene steuerliche Erleichterungen beschlossen, um die von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen zu entlasten. Ziel ist es, die Liquidität bei Unternehmen zu verbessern, die durch die Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind. Mehr Infos erhalten Sie nachfolgend.

 Corona-FAQ "Steuern" des Bundesfinanzministeriums